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21. AZK – Dr. Michael Brunner: Die Würde des Menschen ist das Maß des Rechtes, alles andere ist Unrecht!
[Hinweis]
Allgemeine Hinweise zu gesetzlichen Vorschriften und den AZK-Spielregeln finden Sie am Schluss des Vortrages.
[Ivo Sasek]
Also nach dem kostbaren Referat von Dr. Broudy aus Japan kommen wir jetzt zu einem hochwertigen Referenten aus Österreich. Er ist Doktor der Rechtswissenschaft und nimmt sich des zentralen Problems an, wie mit ungerechten, sprich rechtswidrigen Rechtsnormen und deren Folgen umzugehen ist, beziehungsweise zu verfahren ist. Aber wisst ihr, für den landläufigen Bürger wie mich oder uns kann es so etwas wie ungerechte Rechtsnormen eigentlich gar nicht geben. Das wäre für uns ja so wie ein böser Weihnachtsmann. Und darum kommen wir schon gar nicht auf die Idee, dass solcherlei Unrecht sogar unsere Würde und Persönlichkeit verletzen könnte. Doch genau das ist ein Generalirrtum! Und gegen diesen gefährlichen Irrtum wird nun Dr. jur. Michael Brunner seine sechs Thesen anschlagen und Auswege aus dem allzu unerkannten Dilemma aufzeigen.
Bevor wir ihn aber hier im Stadion begrüßen, noch kurz seine Vita.
[Sprecher]
Dr. Michael Brunner promovierte 1990 nach seinem Studium der Rechtswissenschaften und war 31 Jahre als Rechtsanwalt in Österreich tätig.
Seit März 2020 ist er aktiver Coronamaßnahmen-Kritiker, bringt Verfassungsgerichtshofbeschwerden gegen Coronamaßnahmen ein,
redet auf Demos, veröffentlicht Videos und so weiter.
Und nun ein Überblick über seine politische Laufbahn:
● Oktober 2020: Gründung der „Rechtsanwälte für Grundrechte – Anwälte für Aufklärung“ in Wien
● Februar 2021: Gründung der politischen Partei „MFG – Menschen Freiheit Grundrechte“
● Ab Herbst 2021 Einzug seiner Partei in den oberösterreichischen Landtag; Wahlerfolge bei Gemeinderatswahlen in Oberösterreich, Niederösterreich und Tirol
● Herbst 2022: MFG-Kandidat bei der Bundespräsidentenwahl im Herbst.
Er positionierte sich als Gegner des politischen Establishments.
● Juli 2023: Gründungsmitglied der „International Attorneys of Law“, einer internationalen Vereinigung, die sich mit der Gesetzgebung rund um die Welt auseinandersetzt.
● November 2023: Emeritierung [Versetzung eines Professors oder Hochschullehrers in den Ruhestand] als aktiver Rechtsanwalt.
● Ab Dezember 2023, diverse Vortragstätigkeiten und weiterhin juristische Tätigkeiten in beratender Funktion, etc.
Dr. Brunner spricht heute über
„Die Würde des Menschen ist das Maß des Rechtes – alles andere ist Unrecht“
[Dr. Brunner:] Ich darf Sie alle recht herzlich begrüßen und ich darf ganz besonders Danke sagen, dass ich heute zu diesem so wichtigen Thema, zur rechtlichen Qualifikation ungerechter Gesetze und ihrer Folgen meinen Beitrag leisten darf.
„Die Würde des Menschen ist das Maß des Rechtes. Die Würde des Menschen muss das Maß des Rechtes sein, sonst ist es Unrecht.“
● Recht und Gerechtigkeit sind keine gleichbedeutenden Begriffe.
● Recht muss nicht Gerechtigkeit sein. Gerechtigkeit muss nicht Recht sein.
● Recht ohne Gerechtigkeit aber ist Unrecht.
● Gerechtigkeit ist immer Gerechtigkeit.
Was ist Gerechtigkeit in einem rechtlichen Sinn?
Gerechtigkeit ist eine Bewertung von Erkenntnis. Gleiches gleich zu behandeln, Ungleiches ungleich zu behandeln. Oder so zu handeln, dass die Handlungen deiner Maxime [Leitsatz] zum Weltengesetz erhoben werden könnten, wie es Immanuel Kant sagt. Oder schlichtweg eine Friedensordnung – weil es keinen Frieden ohne Gerechtigkeit geben kann; keinen Frieden ohne Ausgleich der Interessen.
Wenn jetzt Recht Gerechtigkeit wäre und es keine ungerechten Gesetze gäbe, dann wäre meine Abhandlung, mein Referat im Großen und Ganzen schon beendet. Die Wirklichkeit lehrt uns aber etwas anderes. Sie lehrt uns, dass das Ideal der Gerechtigkeit nicht verwirklicht ist. Weder im rechtlichen Bereich noch im politischen Bereich.
● Rechtswidrige, ungerechte Gesetze werden von der Legislative beschlossen.
● Sie werden von der Exekutive angewendet und
● sie werden von der Judikative vollzogen.
● Sie stehen alle unter Befolgungspflicht. Der Bürger wird verpflichtet, auch ungerechten Gesetzen zu entsprechen.
Die zentrale Frage, mit der ich mich seit vielen Monaten auseinandersetze – ich kann hier nur einen Teil meiner Arbeit wiedergeben – ist die juristische Qualifikation ungerechter Rechtsnormen und ihrer Folgen.
Ausgangspunkt für die Qualifikation, ob Recht gerecht oder ungerecht ist, ist für mich die Würde des Menschen. Sie ist natur- und positivrechtlich [Positives Recht = das vom Menschen „erschaffene“ Recht Gegenbegriff: Naturrecht = Recht, das nur vom Menschen „entdeckt“ wird] oberstes Rechtsprinzip. Sie ist die Zentralnorm zivilisierter Rechtsordnungen, die sowohl einfachgesetzlich [durch ein „normales“ Gesetz geregelt] als auch verfassungsgesetzlich [verfassungsrechtlich geregeltes Thema] verankert sind.
In einem demokratischen, rechtsstaatlichen System geht alles Recht vom Volk aus. Freiheit und Gleichheit sind die Stützen der Demokratie. Wenn das Volk seine Macht an politische Parteien zu seiner Repräsentation delegiert hat, bleibt nichtsdestotrotz das Volk der Souverän, dem die Repräsentanten verantwortlich sind. Auch wenn sich in der Praxis der repräsentativen Demokratie die Macht politischer Parteien zusehends auf alle Gesellschaftsformen und zivilen Strukturen ausweitet, ist Demokratie nur existent, wenn sie dem Volkswillen entspricht.
Recht gegen das Volk oder Gesetze gegen das Recht sind niemals Recht und sie sind nicht vom Volkswillen getragen. Das Volk, der Souverän hat das Recht nicht an Repräsentanten delegiert, damit diese Repräsentanten Recht um ihrer selbst willen machen oder Recht gegen das Volk. Wer das Recht, die Gerechtigkeit missachtet als Repräsentant, muss dafür einstehen und muss dafür verantwortlich gemacht werden!
Die Praxis in Österreich und auch in anderen Staaten nach dem Verfassungsgerichtshof in Österreich und auch nach der österreichischen Gesetzeslage, dass selbst verfassungswidrige Gesetze anzuwenden sind bis zu ihrer Aufhebung – und dann allenfalls noch innerhalb einer Reparaturfrist von bis zu 18 Monaten – bedeutet, dass Unrecht Rechtsbestand wird, was ich entschieden ablehne.
Wenn Gewaltenteilung nicht mehr funktioniert, wenn Regierungen aufgrund ihrer Parlamentsmehrheiten Gesetze faktisch selbst machen können, faktisch keiner Kontrolle des Parlamentes mehr unterliegen, wenn Regierungen Verwaltungs- und Richterstellen politisch besetzen, staatsnahe Organisationen und Institutionen oligarchisieren [nach Art einer „Oligarchie“ führen (= Staatsform, in der eine kleine Gruppe die politische Macht ausübt)], wenn die Meinungsfreiheit, die Wissenschaftsfreiheit, die Pressefreiheit zensuriert wird, wenn Andersdenkende verleumdet, verhöhnt, sogar verfolgt werden, wenn die Medienvielfalt zerschlagen wird – dann sind wir weit von jeglicher Rechtsstaatlichkeit entfernt.
Spätestens mit der Veröffentlichung der Files des Robert-Koch-Instituts wurde es selbst für den Mainstream publik, dass es für sämtliche Coronamaßnahmen niemals eine Evidenzbasis [eine durch Beobachtung/Tatsache geschaffene Grundlage] gegeben hatte. Es wurde über politischen Zuruf hochskaliert [durch bestimmte Techniken die Werte vergrößert bzw. „angepasst“].
Die Corona-Krise 2020 bis 2023 war weltweit der größte rechtliche und medizinische Skandal seit 1945!
Um in Zukunft solchen politischen Zurufen ihre Wirksamkeit zu nehmen, muss jeglichem Unrecht die Rechtsnormengeltung von Beginn an aberkannt werden! Wer sich dennoch daran beteiligt, muss zur Verantwortung gezogen werden!
Die Würde des Menschen – ich zitiere hier Thomas von Aquin: „Jedes Gesetz, das die menschliche Persönlichkeit erhebt, ist gerecht. Jedes Gesetz, das die menschliche Persönlichkeit erniedrigt, ist ungerecht.“
Der § 16 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als Zentralnorm des Urrechtes der Persönlichkeit statuiert [setzt fest]: Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Damit wird das Urrecht der Persönlichkeit als Rechtsprinzip, Zentralnorm zivilisierter Rechtsordnungen postuliert [als wahr, gegeben erklärt].
Die Rechte sind den Menschen angeboren. Das heißt, sie werden nicht erworben oder verliehen, schon gar nicht von Regierungen bzw. Repräsentanten. Sie müssen nicht erst gewährt oder angeeignet werden. Sie sind der Menschlichkeit, dem Menschsein immanent. So bestimmt auch Artikel 1 des deutschen Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Und ich möchte noch ergänzen, sie binden auch die Medien.
In Ergänzung zu Artikel 1 Grundgesetz statuiert Artikel 79 die Bestandsgarantie auf ewig. Diese Grundrechte, die Unverletzbarkeit der Menschenwürde kann auch durch eine Verfassungsänderung nicht abgewandelt werden. Sie ist ewig. Die Menschenwürde ist als ethisches Grundprinzip zeitlos und steht über jeder Staatsform. Denn jedes menschliche Leben ist gleichwertig und hat das Recht auf freie Existenz. „Der Mensch als Zweck an sich darf nie Mittel zum Zweck sein“, so Immanuel Kant.
Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts bedeutet Menschenwürde die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes und des Konstitutionsprinzips der deutschen Rechtsordnung.
Menschenwürde ist oberster Verfassungswert und unverhandelbar. In demselben Sinn stellt auch Artikel 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft fest, die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10.12.1948: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren, sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.
Bereits in der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten, veröffentlicht am
4. Juli 1776, wird proklamiert: Alle Menschen sind gleich geschaffen. Alle Menschen haben bestimmte unveräußerliche Rechte, dazu zählt Leben, Freiheit und das Streben nach Glück.
Die vorbehaltlose, unabdingbare und unbegrenzbare Achtung der Menschenwürde ist die Grundlage des Rechtsstaates und der Demokratie, die nicht verhandelt werden kann. Sie bilden die absolute rote Linie, die niemals überschritten werden darf.
Wer die Menschenwürde verletzt, verletzt den demokratischen Rechtsstaat, die Rechtsgleichheit, ohne die es keine Gerechtigkeit geben kann – kein Recht, keinen Staat, der nicht zur Räuberbande würde. Augustinus von Hippo: „Nimm das Recht weg – was ist ein Staat noch anderes als eine große Räuberbande?“
Ausgehend von dem obersten Grundprinzip der materiellen Grundnorm, so wie ich es als Jurist bezeichne – die Würde des Menschen – komme ich zu einem Thesenanschlag von sechs Thesen.
Zuvor aber noch kurz das Statement von Martin Luther King. „Ich wäre der Erste, der für die Einhaltung gerechter Gesetze plädiert. Man hat nicht nur die rechtliche, sondern auch die moralische Verantwortung, gerechte Gesetze zu befolgen. Umgekehrt hat der Mensch die moralische Verantwortung, ungerechte Gesetze zu missachten. Ich stimme mit dem heiligen Augustinus überein, dass ein ungerechtes Gesetz kein Gesetz ist.“ Lex iniusta non est lex, sagt die oberste lateinische Maxime.
Und nun zu den sechs Thesen:
1. These: Die Grundnorm der Rechtsordnung, von der alles Recht ausgeht, ist die Würde des Menschen als das Urrecht der Persönlichkeit. Sie ist weder Hypothese noch Fiktion.
2. These: Das höchstrangige Recht ist die Würde des Menschen als das Urrecht der Persönlichkeit. Es sind seine angeborenen Rechte, Grund- und Freiheitsrechte. Sie bilden die konstituierenden Grundsätze der Rechtsordnung.
3. These: Rechtsnormen, die gegen die Würde des Menschen, seine angeborenen Rechte verstoßen, sind absolut nichtig. Sie haben keine Normgeltung.
Damit vertrete ich einen Standpunkt der herrschenden Lehre, der Lehre vom sogenannten Nichtigkeitsdogma [besagt, dass Rechtsnormen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, unheilbar nichtig sind], dazu später.
4. These: Rechtsnormen, die gegen die Grund- und Freiheitsrechte des Menschen verstoßen, sind absolut nichtig. Sie haben keine Normgeltung.
5. These: Rechtsnormen, die gegen höherrangige Rechtsnormen verstoßen, sind absolut nichtig. Sie haben keine Normgeltung.
6. These: Höherrangiges Recht bricht niederrangiges Recht mit der Wirkung von dessen absoluter Nichtigkeit. Niederrangiges Recht kann höherrangiges Recht nicht brechen.
Diese Thesen, die ich mit der Würde des Menschen begründe, kann ich sowohl rechtspositiv-rechtlich durch die Gesetzeslage, als auch rechtsphilosophisch begründen.
Einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftler des 20. Jahrhunderts war Gustav Radbruch. Er war SPD-Politiker und zweimal in der Weimarer Republik Reichsminister für Justiz. Er lebte von 1878 bis 1949.
„Auf Macht lässt sich vielleicht ein Müssen, aber niemals ein Sollen und Gelten gründen.“ Er zieht die Grenze zwischen unrichtigem Recht, das eben vielleicht nicht zweckmäßig ist, anders gestaltet sein könnte oder das einfach unrichtig ist. Schlicht unrichtig zu ungerechtem Recht, das ein gewisses Maß an Ungerechtigkeit erreicht hat. Er begründet dies und es mündet dann letzten Endes in der berühmten Radbruch‘schen Formel. Ich zitiere:
„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist. Es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Rechtes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als unrichtiges Recht, der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen.“
Eine andere Grenzziehung, so schreibt er, aber kann mit aller Schärfe vorgenommen werden. Und hier der Kernsatz: „Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur unrichtiges Recht, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinn nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“ Recht muss der Gerechtigkeit dienen, sonst ist es Unrecht.
Und er sagt weiter: „Wo also Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, können die so geschaffenen Anordnungen nur Machtsprüche sein, niemals Rechtssätze. So ist das Gesetz, das gewissen Menschen die Menschenrechte verweigert, kein Rechtssatz.“
Die Radbruch‘sche Formel hat dann Eingang gefunden in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei den sogenannten Mauerschützenprozessen nach dem Zerfall der DDR. Auch ein Gesetz oder ein Befehl, der einem Mauerschützen befohlen hat, zu schießen, wenn jemand die DDR verlassen wollte, ist Unrecht und ist zu bestrafen.
Und hier kommen wir dann gleich zur nächsten wesentlichen Bestimmung, Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention: Keine Strafe ohne Gesetz:
Absatz 1 sagt, dass für jede Bestrafung eines Deliktes ein Gesetz vorhanden sein muss. Es darf auch keine höhere Strafe verhängt werden als jene Strafe, die im Zeitpunkt der Tatbegehung angedroht ist. Davon gibt es aber eine ganz wesentliche Ausnahme, nämlich im Absatz 2:
Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.
So wendet auch der Internationale Strafgerichtshof in seinem Artikel 38 des IGH-Statutes an, die von den zivilisierten Staaten anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze. Die allgemeinen anerkannten Rechtsgrundsätze, die dem Recht übergeordnet sind, haben Eingang gefunden in das positive Recht und sind daher gesetzlich verbindlich.
Ebenso auch die Europäische Union: Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Bestandteil des Primärrechtes der Europäischen Union. Darunter werden verstanden die Achtung der Grundrechte, die Gleichbehandlung und die Verhältnismäßigkeit.
Um nun die Normenhierarchie zu verstehen, möchte ich kurz den Stufenbau der Rechtsordnung erläutern.
Der Stufenbau der Rechtsordnung als Normenhierarchie besagt, dass jede niederrangigere Norm der höherrangigen Norm entsprechen muss. Sie muss von der höherrangigen Norm erzeugt sein, sonst ist sie rechtswidrig.
Wir haben in Österreich den Stufenbau der Rechtsordnung wie folgt geregelt. Das gilt aber auch für andere Rechtsordnungen, beziehungsweise auch für Staaten innerhalb der Europäischen Union.
1. Stufe: Die höchste Stufe sind grundlegende Prinzipien der Bundesverfassung. Diese sind das demokratische, republikanische, liberale, föderalistische und rechtsstaatliche Prinzip.
2. Stufe: Das primäre Unionsrecht, das sind die Verträge der Union. Und ganz wichtig – die Grundrechtscharta der Europäischen Union als Primärrecht und wiederum die allgemeinen Rechtsgrundsätze.
3. Stufe: Das Sekundäre Unionsrecht der EU, das beinhaltet das von den Organen der EU beschlossene Recht, insbesondere Verordnungen und Richtlinien.
4. Stufe: Bundesverfassungsgesetze und Landesverfassungsgesetze des einzelnen Landes.
5. Stufe: Bundesgesetze und Landesgesetze als einfache Gesetze, die ihre Übereinstimmung mit den Verfassungsgesetzen haben müssen.
6. Stufe: Verordnungen – das sind generelle Rechtsvorschriften von Verwaltungsbehörden, die nur aufgrund der Gesetze erlassen werden können.
7. Stufe: Und dann Einzelfallentscheidungen: Urteil, Beschluss und Bescheid.
Wenn eine Rechtsnorm, wie gesagt, diesem Stufenbau der Rechtsverordnung widerspricht, dann ist sie – nach meinem juristischen Verständnis und nach der Lehre vom Nichtigkeitsdogma – absolut nichtig. Das würde heißen, dass auch keine Befolgungspflicht ausgelöst wird.
Hier kommen wir zur Nichtigkeit: Lex iniusta non est lex.
Das ungerechte Gesetz ist kein Gesetz, als lateinische Maxime. Die Rechtsverfassung vom Nichtigkeitsdogma, das höhere Gesetz derogiert – also hebt auf – dem niedrigeren Gesetz, welches absolut unheilbar nichtig ist. Es bedarf in diesem Sinn keiner gesonderten Anfechtung. Es tritt eine sogenannte „Eo ipso Wirkung“ ein.
Dagegen die Lehre vom Fehlerkalkül, die in Österreich gängig ist und auch gesetzlich verankert: Trotz Rechtswidrigkeit bleiben solche Normen bestehen und bindend, bis sie durch eine Anfechtung von einer berufenen staatlichen Institution aufgehoben werden. Das ist mit einem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis und mit dem logisch-systematischen Aufbau der Rechtsordnung als Stufenbau der Rechtsordnung nicht vereinbar.
Im österreichischen Privatrecht hingegen heißt es im Paragraph 879 Abs.1:
Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
Also im Privatrecht bedarf es keiner Anfechtung, jedoch im öffentlichen Recht sehr wohl. Und der Verfassungsgerichtshof in Österreich hat sogar die Möglichkeit, dieses rechtswidrige Gesetz noch bis zu 18 Monaten (!) in Anwendung zu belassen. Was für mich mit den rechtsstaatlichen Prinzipien nicht vereinbar ist, sondern nur auf der sehr zu hinterfragenden Lehre vom Fehlerkalkül bzw. einer gewissen Rechtssicherheit basiert.
Das Recht selbst gibt ja den Normunterworfenen die Selbsthilferechte in die Hand.
Am gängigsten, am bekanntesten die Notwehr: „Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht.“ Bertolt Brecht
Der § 3 des österreichischen Strafgesetzbuches regelt die Notwehr: Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff – wichtig rechtswidrigen Angriff – auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Die Voraussetzungen der Notwehr, die kumulativ [gehäuft] vorliegen müssen, sind daher die notwendige Verteidigung, der gegenwärtige oder unmittelbar drohende Angriff, die Rechtswidrigkeit des Angriffs und der Angriff auf die notwehrfähigen Güter.
Ein durch materielles Recht, sprich Gesetz oder Verordnung, gerechtfertigter Angriff – sei es durch einen übergriffigen Staat – hat kein Notwehrrecht, weil der Angriff ja nicht rechtswidrig ist. Die Norm ist ja in Geltung, auch wenn sie später als rechtswidrig durch das Gericht aufgehoben werden sollte.
Wenn ich aber den Standpunkt, so wie ich vertrete – Lehre vom Nichtigkeitsdogma, systematische Beachtung des Stufenbaus der Rechtsordnung, – dass solche Normen absolut nichtig sind, dann ist der Angriff eines übergriffigen Staates rechtswidrig und dann wäre es sehr wohl eine Notwehrhandlung zulässig.
Ein anderes sehr gängiges Selbsthilferecht: Der Notstand. Ich möchte den einleiten mit einem sehr treffenden Wort – vor allem auch für unsere Zeit – von Ludwig von Mises: „Es gibt keine größere Bedrohung für die Zivilisation, als eine Regierung inkompetenter, korrupter oder niederträchtiger Menschen.“
Der entschuldigende Notstand im österreichischen Recht wird in § 10 Abs. 1 des Strafgesetzbuches geregelt. Er ist in anderen Rechtsordnungen ähnlicher geregelt. „Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden, bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt – es ist also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anzusetzen – und von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war.“ – also Unzumutbarkeit eines anderen Verhaltens und die Verhältnismäßigkeit.
Dazu gibt es dann auch noch den übergesetzlichen Notstand. Er besagt: Es ist die Verteidigungshandlung des Notstandes nicht rechtswidrig, wenn das zu rettende Rechtsgut höherwertig ist als das zu Schaden gekommene.
Ich möchte hier zu aktuellen Rechtsprechungen, besonders in Deutschland Bezug nehmen:
Die Ausstellung falscher ärztlicher Zeugnisse durch Ärzte im Rahmen von Covid-19-Maskenbefreiungsattesten und Covid-19-Impfbescheinigungen sind selbst unter der Annahme, dass solche Corona-Gesetze nicht von Anfang an rechtswidrig wären, zutreffend als Notstandshandlung zu beurteilen. Sie sind für mich nicht nur entschuldigt, sondern sie sind auch gerechtfertigt. Weil die Gesundheit und das Leben von Menschen höherwertiger sind als das Rechtsgut der Verlässlichkeit von ärztlichen Zeugnissen.
Es ist die primäre Aufgabe eines Arztes: Primum non nocere, zuerst nicht zu schaden – secundum cavere, zu schützen, vorsichtig zu sein – tertium sanare, letztlich zu heilen.
Es ist daher primär nicht nur von einer Notstandshandlung nach meinem Verständnis auszugehen, sondern von der absoluten Nichtigkeit solcher Unrechtsnormen, die keine Normengeltung erlangen können. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass Gerichte solche Normen schon gar nicht mehr heute zum Nachteil von angeklagten Ärzten anwenden dürfen.
Ich habe anfänglich gesagt, dass jeder, der rechtswidrig handelt, der rechtswidrige Gesetze anwendet, wenn sie absolut nichtig sind, zur Verantwortung gezogen werden muss. Zurechenbarkeit: Wem ist zuzurechnen, wer ist verantwortlich und in welchem Ausmaß haftet er?
Dazu ein Wort von Hannah Arendt: „Niemand hat das Recht, sein Gehorchen als Vorwand für die Rechtfertigung seines Handelns zu benutzen. Gehorchen ist keine Rechtfertigung für Handeln.“
Wir sind selbstbestimmt, das gebietet die Würde des Menschen. Wenn eine in der Normenhierarchie rechtswidrige Norm absolut nichtig ist, dann ist sie nicht Bestand der Rechtsordnung. Daher muss sie nicht befolgt werden und ist weder von der Verwaltung noch von den Gerichten anzuwenden. Wird sie dennoch angewendet, bedeutet dies ein Handeln ohne gesetzliche Grundlage – damit primär einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip – und ist der Staatsgewalt zuzuordnen, deren dieser zurechenbare Organe gehandelt haben.
Das begründet aber für mich nicht nur die Verantwortlichkeit des Staates – der wir letzten Endes ja selbst sind –, sondern die Verantwortlichkeit der handelnden Organe nach ihrer Einsichtsfähigkeit und nach ihrer Schuld – besonders für obere und oberste Verwaltungsorgane, besonders für Regierungen und Gesetzgebung.
Was für den einzelnen Bürger als Normadressaten gilt, muss umso mehr für den Staat, seine Gewalten und Regierungen und letztlich auch für diese handelnden Organe gelten. Niemand kann sich durch eine Unkenntnis der Gesetze von seiner Schuld und Haftung befreien. Unwissenheit schützt nicht vor dem Gesetz. Das gilt nicht nur für den Bürger, sondern für alle Beamten, Richter, für alle Staatsorgane.
Für die Grenzziehung der Verantwortlichkeit ziehe ich sinngemäß § 9 des österreichischen Strafgesetzbuches heran, sogenannter Paragraf des Rechtsirrtums, Abs. 1: Wer das Unrecht der Tat wegen eines Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen ist.
Es wird sicherlich einfachen Organen auf einer Bezirksebene kaum oder in vielen Fällen nicht vorzuwerfen sein, wenn sie die Grundrechte nicht so interpretieren, wie es ein Verfassungsrechtler tun würde.
Absatz 2: Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war.
Wenn Kinder, Schüler, über Monate hindurch durch nicht evidenzbasierte Coronamaßnahmen Masken in den Klassenzimmern tragen mussten. Wenn diese Kinder und Schüler sogar im Turnunterricht zeitweise Masken tragen mussten – was gesundheitsschädlich ist und dem Kindeswohl diametral entgegengesetzt – dann ist für mich das Unrecht leicht erkennbar.
Und der zweite Satz: Oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf, seiner Beschäftigung oder sonst den Umständen nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
Ich erwarte von jedem Beamten, dass er sich mit den einschlägigen Grundrechtsnormen, insbesondere wenn es um die Anwendung eingriffsnaher Gesetze geht, auseinandersetzt und hier zu einer Entscheidung kommt, allenfalls remonstriert [Einwände dagegen erhebt, wenn diese als rechtswidrig oder bedenklich erscheinen].
Absatz 3: Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden, wenn er fahrlässig handelt, die für die fahrlässige Tat.
Der Staat selbst wird sich quasi in keinem Fall auf Rechtsirrtum als Ausschlussgrund seiner Verantwortlichkeit und Haftung berufen können. Weil ihm die Rechtsnormen, die er selbst erzeugt hat, hinreichend bekannt sind und bekannt sein müssen. Es geht vielmehr um die für den Staat handelnden Personen, denen für ihre Funktion und Handlungsbereiche Sachkenntnisse zuzumuten und von ihnen zu erwarten sind.
Die Zurechenbarkeit, Verantwortlichkeit und Haftung – wie es im Privatrecht auf der horizontalen Ebene zwischen Privatpersonen eine Selbstverständlichkeit ist – muss auch uneingeschränkt im öffentlichen Recht auf der vertikalen Ebene gelten. Nur so, durch die Verantwortlichkeit aller handelnden Akteure, wird ein System des umfassenden Grundrechtsschutzes geschaffen, das auf dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aufbaut.
Wer nicht verantwortlich gemacht werden kann, der wird sich nicht verantwortlich fühlen. Wer aber das Recht seiner Verantwortung erkannt hat, der wird der Pflicht seiner Verantwortung entsprechen.
Ich komme nun zum Abschluss zu einer Forderung, zu einem Grundrecht – das an und für sich selbstverständlich sein sollte, nach meinem juristischen Verständnis – das aber in den Grundrechtskatalog aufgenommen werden sollte. Dazu ist die Politik und die Rechtsprechung ganz besonders berufen.
Voraussetzung des Rechtes: Der Mensch ist nicht für das Recht gemacht, sondern es muss das Recht für den Menschen gemacht sein. Der Mensch ist nicht der Diener des Staates. Der Mensch ist der Erfinder des Staates und der Staat hat dem Erfinder zu dienen und niemals umgekehrt.
Abschließend fordere ich als altes Grundrecht neu formuliert:
Rechtsnormen, die die Würde des Menschen, seine angeborenen Rechte, Grund- und Freiheitsrechte verletzen, haben keine Normgeltung und sind absolut nichtig. Niemand ist verpflichtet, sie zu befolgen und niemand ist berechtigt, andere dazu zu verpflichten.
So werden wir ein zweites Corona für alle Zeiten verhindern!
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
-----------------------
[Ivo Sasek]
Ganz fantastisch! Dr. Brunner, ich bedanke mich im Namen der ganzen Weltbevölkerung. Ich bewundere, wie Sie Anwälte zusammenbringen. Es ist die beste Lösung, die wir anstreben können. Das Volk sind wie kleine Kinder. Ihr seid unsere Väter, Ihr kennt das Recht. Sie haben das wunderbar vermittelt, wir haben es verstanden.
Wir wünschen Ihnen guten Kampf und eine ganze Heerschar von weiteren.
[Dr. Brunner]
Das Volk darf nie vergessen, es ist der Souverän. Und die Regierung ist nicht mein Vorgesetzter, sondern mein Dienstnehmer.
[Ivo Sasek]
Danke, danke, danke!
[Hinweise]
Diese Produktionen sind entstanden anlässlich einer Konferenz der Anti-Zensur-Koalition in der Schweiz.
AZK verfolgt keine finanziellen Interessen. Weder die Initiatoren, noch die Referenten oder Kla.TV haben für diese Aufnahme ein Honorar erhalten.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Video in unveränderter Form beliebig oft vervielfältigt und weitergeleitet werden darf.
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Wichtiger Hinweis: Die hier vorgestellten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen überprüft.
Dennoch übernehmen die Referenten und Produzenten keinerlei Haftung für Folgen aus Handlungen oder Unterlassungen, die sich auf den Inhalt dieses Videos beziehen. Jedermann trägt die alleinige Verantwortung, wie er mit dem Gehörten umgeht.
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