Juristische Nebenwirkungen | Von Beate Bahner

2 years ago
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Den vollständigen Standpunkte-Text (inkl ggf. Quellenhinweisen und Links) finden Sie hier:
https://apolut.net/juristische-nebenwirkungen-von-beate-bahner
Mediziner, die ohne Bedacht impfen, können sich eine Schadensersatzforderung wegen Körperverletzung einhandeln. Exklusivabdruck aus dem Spiegel-Bestseller „Corona-Impfung - Was Ärzte und Patienten unbedingt wissen sollten“.
Ein Standpunkt von Beate Bahner.
Hinweis zum Beitrag: Der vorliegende Text erschien zuerst im „Rubikon – Magazin für die kritische Masse“, in dessen Beirat unter anderem Daniele Ganser und Hans-Joachim Maaz aktiv sind. Da die Veröffentlichung unter freier Lizenz (Creative Commons) erfolgte, übernimmt apolut diesen Text in der Zweitverwertung und weist explizit darauf hin, dass auch der Rubikon auf Spenden angewiesen ist und Unterstützung braucht. Wir brauchen viele alternative Medien!
Die Impfung basiert auf einem Behandlungsvertrag
Das Robert Koch-Institut (RKI) (1) fordert:
„Behandelnde Ärzte haben im Rahmen des Behandlungsvertrags mit ihren Patienten die rechtliche Pflicht, die Patienten oder die Eltern bzw. Sorgeberechtigten im Rahmen der vorgesehenen Routineuntersuchungen auf die Möglichkeit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit indizierter Impfungen zum Schutz vor Infektionskrankheiten hinzuweisen. Zusätzlich haben sie die Pflicht, Patienten über die Folgen einer unterlassenen Impfung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig von der persönlichen ärztlichen Auffassung und möglichen subjektiven Bedenken oder Vorbehalten“ (2).
Die Beurteilung darüber, ob und inwieweit Impfungen gegen Infektionskrankheiten nicht nur „möglich“, sondern auch „indiziert“ und damit „notwendig“ sind, verbleibt freilich beim Arzt. Denn nur der Arzt ist aufgrund seines Fachwissens und der ihm obliegenden Pflicht, dieses stets auf dem aktuellen medizinischen Stand zu halten, hierfür kompetent.
Das Robert Koch-Institut weist gleichzeitig zu Recht auf die Notwendigkeit der Aufklärung hin:
„Die Aufklärung ist ein wichtiger Teil der ärztlichen Impfleistung. Die Aufklärungspflichten gegenüber zu impfenden Personen sind im ‚Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten‘ (Patientenrechtegesetz) im Jahr 2013 neu geregelt worden (§ 630e BGB). Vor Durchführung einer Schutzimpfung ist es ärztliche Pflicht, die zu impfende Person oder den anwesenden Elternteil bzw. Sorgeberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, damit eine wirksame Einwilligungserklärung abgegeben werden kann“ (3).
Die Aufklärung sollte nach Ansicht des RKI in der Regel Informationen über folgende Punkte umfassen:
die zu verhütende Krankheit und deren Behandlungsmöglichkeiten,
den Nutzen der Impfung,
die Kontraindikationen,
die Durchführung der Impfung,
den Beginn und die Dauer des Impfschutzes,
das Verhalten nach der Impfung,
mögliche unerwünschte Arzneimittelwirkungen und Impfkomplikationen,
die Notwendigkeit und die Termine von Folge- und Auffrisch-Impfungen (4).
Zustandekommen des Behandlungsvertrags
Dem RKI ist in allem so weit zuzustimmen. Es wird sich jedoch zeigen, dass gerade bei Impfungen und speziell bei den neuartigen Corona-Impfungen Besonderheiten zu beachten sind, die Ärzte und Patienten unbedingt kennen müssen. Zwischen dem Arzt und seinem Patienten kommt auch im Zusammenhang mit der Impfung ein Behandlungsvertrag in der Form eines Dienstvertrags zustande. Der Behandlungsvertrag wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie folgt definiert:
Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (5).
Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrags ist zunächst, dass Arzt und Patient einen hierauf gerichteten Willen zum Abschluss eines Behandlungsvertrags zum Ausdruck bringen. Eine solche Willenserklärung ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts.
Einer ausdrücklichen Erklärung, insbesondere einer schriftlichen Vereinbarung, bedarf es hierfür allerdings nicht. Ausreichend ist, dass der Patient durch schlüssiges Verhalten (zum Beispiel durch das Aufsuchen der Praxis oder des Impfzentrums) zu erkennen gibt, die Untersuchung und Behandlung, hier also die Impfung, durch den Arzt zu wünschen und der Arzt sodann entsprechende Maßnahmen der Behandlung ergreift.
Auch für die Impfung gegen COVID-19 wird ...

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