3G Regel ist rechtlich nicht haltbar!

3 years ago
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Nach Erachten von Rechtsanwalt Dr. Brunner hält die 3G Regel am Arbeitsort rechtlich nicht. Die Verordnung bestimmt nur, dass der Betreiber einer Betriebsstätte nur ermächtigt (jedoch nicht berechtigt!!!) ist, den 3G Nachweis zu kontrollieren. Abgesehen davon, dass diese Verordnung gegen die Grundrechte verstößt, weil sie weder evidenzbasiert, noch rechtlich begründet oder begründbar ist, müssen wir zwischen zwei verschiedenen Rechtsverhältnissen unterscheiden:
Einerseits das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Arbeitgeber (Betriebsinhaber), das öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist, und andererseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, das nach privatrechtlichen Normen beurteilt werden muss. In den Privatrechtsverhältnissen sprechen wir von der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Das heißt: Auch hier sind die Grundrechte als Beurteilungsmaßstab zugrunde zu legen. Der Datenschutz wirkt direkt gegenüber dem Arbeitgeber. Daher ist ein Arbeitgeber sowohl auf Grund des Datenschutzes und auf Grund der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte nicht berechtigt von seinem Arbeitnehmer die Auskunft über einen 3G Nachweis zu verlangen. Das ist nur dann möglich, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Dem Arbeitnehmer steht die Möglichkeit zu auf Feststellung zu klagen, dass ein solches Verlangen unzulässig ist (also eine sogenannte Feststellungsklage einzubringen), weil ein solches Begehren nach Par. 879 ABGB verstößt. Es ist Gesetz- und Sittenwidrig, daher absolut nichtig. Die andere Möglichkeit, wenn der Arbeitnehmer gekündigt oder entlassen wird, dann kann diese Entlassung innerhalb von 14 Tagen bei den Arbeitsgerichten angefochten werden.

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