Impfpflicht: Gesetz vs. Datenschutz!? Heute direkt vorm Impfzentrum Hamburg

3 years ago
24

Impfpflicht: Gesetz vs. Datenschutz!? Heute direkt vorm Corona-Impfzentrum Hamburg Messehallen 08.03.21

https://www.datenschutzexperte.de/blog/datenschutz-im-alltag/impfpflicht-gesetz-vs-datenschutz/

Datenschutzexperte

Impfpflicht: Gesetz vs. Datenschutz?

Impfen – ja oder nein? Zumindest bei Masern ist das Thema geklärt, denn hier gibt es mittlerweile eine Impfpflicht. Wie sieht es hingegen beim Thema Impfpflicht & Impfnachweis mit dem Datenschutz aus? Und wie mischt Corona hier mit?

Ursprünglich aus dem Fotografie- & Medien-Bereich kommend, beobachtet Kathrin nun als TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte für datenschutzexperte.de alle Entwicklungen der digitalen Datenschutzwelt und macht auch schwierige juristische Sachverhalte zugänglich.
Impfgegner:innen und Impfbefürworter:innen stehen sich oftmals sehr unversöhnlich gegenüber. Öl in dieses Diskussions-Feuer gießt das Anstreben nach einer flächendeckenden Corona-Impfung, die allerdings freiwillig sein soll. Bei einer anderen Krankheit sieht das Gesetz jedoch eine Impfpflicht vor, die in Unternehmen mit einem Impfnachweis belegt werden muss. Doch der Datenschutz lässt die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Beschäftigten eigentlich nicht zu – doch es gibt Ausnahmen.

Erstes Impfpflicht-Gesetz seit dem 19. Jahrhundert

Im sog. „Masernschutzgesetz“, das zum 1. März 2020 in Deutschland offiziell in Kraft trat, wird geregelt, dass eine Masernimpfung Pflicht wird. Mit diesem Gesetz wird das Deutsche Infektionsschutzgesetz erweitert. Von dem neuen Masernschutzgesetz sind u.a. folgende Personen betroffen:

Kindergarten- und Schulkinder

Erzieher:innen, die nach 1970 geboren sind

Lehrer:innen, die nach 1970 geboren sind

Medizinisches Personal, das nach 1970 geboren sind

Flüchtlinge und Asylbewerber:innen in Gemeinschaftsunterkünften.

Damit Kinder in die Schule oder den Kindergarten dürfen und Arbeitnehmer:innen aus den erwähnten Bereichen (weiter) arbeiten dürfen, brauchen sie einen Nachweis (ein ärztliches Zeugnis) über eine bereits überstandene Masernkrankheit oder eine Bestätigung für die Masernimpfung – einen sogenannten Impfnachweis.

Impfnachweis & Datenschutz

Arbeitgeber:innen dürfen prinzipiell nur solche Daten von ihren Arbeitnehmer:innen erheben, die für das Beschäftigungsverhältnis, genauer gesagt für den Beginn, die Durchführung und ggf. die Beendigung dessen, erforderlich sind (Datensparsamkeit und Zweckbindung nach Art. 5 DSGVO i.V.m. § 26 Abs. 1 BDSG). Gleiches gilt übrigens auch für Bewerber:innen (§ 26 Abs. 8 S. 2 BDSG, wonach Bewerber:innen als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten).

Eine Ausnahme bilden hier Gesundheitsdaten, die eine besonders sensible Kategorie personenbezogener Daten darstellen. Solche dürfen für ein Beschäftigungsverhältnis nicht erhoben werden. Eine Ausnahme bildet hier Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO: Einzelne Gesundheitsdaten dürfen unter strengen Auflagen verarbeitet werden, wenn es z.B. um „schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren“ geht – darunter fallen die Masern. Hier liegt das Problem: Einerseits dürfen Gesundheitsdaten grundsätzlich aufgrund des Datenschutzes im Beschäftigtenverhältnis nicht erhoben werden, andererseits aber braucht es für viele Beschäftigtenverhältnisse einen Nachweis über Impfungen wie die Masernimpfung.

Art. 26 Abs. 3 BDSG normiert deswegen die ausnahmsweise Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten abweichend von Art. 9 Abs. 1 DSGVO falls dies zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. Aber wie ist die Impfpflicht nun mit dem Datenschutz zu vereinbaren? Und wann darf die Vorlage des Impfausweises verlangt werden?

Rechtsgrundlage für die Impfnachweis-Abfrage durch Arbeitgeber:innen

Trotz Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO, die hier als Öffnungsklausel für nationales Gesetz gilt, darf nicht einfach das Impfheft von Arbeitnehmer:innen oder Bewerber:innen kopiert werden, denn es enthält zu viele weitere vertrauliche medizinische Informationen. Da beispielsweise für die Einstellung als Erzieher:in oder Lehrer:in allerdings ein Nachweis über eine Masernimpfung erbracht werden muss, müssen Arbeitgeber:innen hier kreativ werden: Denkbar ist, dass ein solcher Nachweis erbracht werden kann, indem der / die (potentiell) Beschäftigte den entsprechenden Eintrag im Impfheft offenlegt, und zwei Personaler:innen im vier-Augen-Prinzip die Bestätigung mit einem Vermerk in der Personalakte quittieren.

Corona-Impfung: Ausweitung des Impfpflicht-Gesetzes?

Eine Impfpflicht gegen Corona wird es, soweit Gesundheitsminister Spahn aktuell beim Wort zu nehmen ist, nicht geben.
Autorin: Kathrin Strauß

PayPal:
paypal.me/2SupportTheArtist2

Loading comments...