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Update Reiner Füllmich
BittelTV: Update Reiner Füllmich - Prozesstag Nr. 49 - Der Haterchat | 03.04.2025 - https://odysee.com/@locrusty:1/s25e053-BTV-20250403:f
Totalschaden Brandmauer gefallen – Merz kurz vor Exit - https://www.youtube.com/watch?v=LuA4NqVeBA0&t=1s
Datum:
Liest sich für viele etwas befremdlich, es bedeutet aber nichts anderes, als dass die Richter, aber auch Staatsanwälte, alle angeblichen Beamten, Mitarbeiter, POLIZEI usw… über keinerlei Rechte verfügen.
Jede Handlung, jeder Verwaltungsakt ist ihnen verboten, jeder haftet privat und persönlich für seine unerlaubten Handlungen!
Sie sind nur fiktiv, nicht real, sie bilden sich nur ein, etwas zu sein.
Das Land Niedersachsen war niemals, zu keiner Zeit eine Staatliche Einrichtung!
Nach Art. 133 Grundgesetz ein Wirtschaftsgebiet (illegale Treuhandverwaltung) der Alliierten.
Die Bundesgebiete wurden am 24 April 1991 rückwirkend zum 23.09.1990 aufgelöst!
Bundes- Verfassungsgericht BvR 1341/90
Doch, gibt es, das Militär muss nur Start- und Waffenhilfe leisten, damit das souveräne Preußen handlungsfähig wird, dann wird aufgeräumt.
In der jetzigen Konstellation gibt es keine Möglichkeiten, das sind alles private US- Unternehmen ohne Rechte und Befugnisse, auch das „Land Niedersachsen“ ist nur ein privates US- Unternehmen ohne Rechte und Befugnisse, dass von sich selbst behauptet eine staatliche Einrichtung zu sein.
Das sagt ganz eindeutig aus, niemand darf in „Deutschland“ irgendwelche Handlungen vornehmen, alle Handlungen unterliegen der
gewerbsmäßig organisierten Bandenkriminalität!
Die Bundesgebiete wurden am 24 April 1991 rückwirkend zum 23.09.1990 aufgelöst!
Bundes- Verfassungsgericht BvR 1341/90
Es gibt kein Land Niedersachsen, nur eine private US- Firma mit der Bezeichnung.
Bundesland Niedersachsen
D-U-N-S® Nummer: 314893665
Unternehmensadresse:
Planckstr. 2
30169 Hannover
Das Bundesland Niedersachsen ist Rechtsträger der Firma aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen.
Betreibt aber auch nur die gewerbsmäßig organisierte Bandenkriminalität!
1973 + 1983 BVerfGE - die BRD hat kein Staatsgebiet:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 mit dem
Az: 2 BvF 1/73 und Urteil BVG U 2 BVR 373/83
Alles wird zur Täuschung immer in staatlicher Ausdrucksweise dargestellt, eine private Firma, eine ehemalige private, illegale Treuhandverwaltung im privaten Auftrag von Rothschild, darf nicht einmal auf das alte, staatliche Völkerrecht zugreifen, dafür gibt es keine Befugnisse.
Die Rede ist auch hier wie immer, von Deutschland, es gibt nur eine Firma Deutschland, als Staat wurde noch nie ein Deutschland gegründet.
Deutschland ist ein Pseudonym für Preußen und das Deutsche Reich 1871, ein Schleier der die wirklichen Rechteträger verdecken soll.
1983 BVerfG. 2 BvR 315 / 83 und BGH-Urteil
Es ist verboten den Menschen als Objekt / jur. Person zu behandeln.
1987 BVerfG. 77, 137:
Das deutsche Volk ist seit dem 16.04.1871 Träger des Selbstbestimmungsrechts.
Hier wird offiziell bestätigt, wer / was Deutschland tatsächlich ist!
Eine Fiktion, eine Erdichtung hat mit jur. PERSONEN = Fiktionen natürlich keinerlei Rechte, Fiktionen sind nicht existent, ein Schatten ist existent, man kann ihn sehen, eine Fiktion wirft nicht einmal einen Schatten, die existiert nur in geisteskranken Köpfen.
Jeder Mitarbeiter der darauf zugreift, macht sich unter privater, persönlicher Haftung strafbar.
Aber selbst diese geistesgestörten Beamten- Fiktionen gibt es seit dem 21 Juni 2011 nicht mehr.
Die Grundlage für die völlige Rechtelosigkeit der Richter, Staatsanwälte, POLIZEI, Beamte usw… ist dieses Urteil:
BVerfGE 1 BvR 1766/15 vom 03.11.2015
Die BRiD-Gerichte, sonstige Beamte und Mitarbeiter sind allesamt nicht grundrechtefähig und somit auch nicht prozessfähig.
Eine juristische Person ohne jegliches Grundrecht ist nicht grundbuch-, recht-, geschäfts-, handlungs-, delikt-, insolvenz-, vertrag- oder prozessfähig, sondern ausnahmslos nur schuldfähig!
Hiermit wurde den BRD- Mitarbeitern jegliche Handlungsfähigkeit völlig entzogen, nur ihre handlungsunfähige jur. Person hat Befugnisse, da die Person dem Herausgeber gehört, dürfen die privaten Mitarbeiter dieser US- Unternehmen, nicht für die jur. Person handeln.
Alle Handlungen sind privat, kriminell, illegal und unterliegen dem Völkerstrafrecht sowie dem Militär- Strafgesetzen.
Auflösung des römischen Rechts:
Seit dem 21 Juni 2011 ist die Romanus Pontifex offiziell aufgelöst, über Ritus Mandamus und Ritus Probatum; öffentlicher Eintrag Nr. 983210-331235-01004.
Hiermit ist alle Rechtsprechung des römischen Reiches auf der Erde null und nichtig.
Alle Cestui Vie – Trusts sind seit dem 15 August 2011 über den Ritus Probatum Regnum und Ritus Mandamus aufgelöst.
(Öffentlicher Eintrag Nr. 983210-341748-240014)
Dies beinhaltet die Auflösung des Trusts und Amtes bekannt als Aeterni Regis, und als die „Ewige Krone“ oder „die Krone nebst all ihrer Ablegern, die Beendigung aller Sied-lungsurkunden (settlement certificates), Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, der Bonds und Ansprüche (claims) einschließlich der Autoritäten der Bank for International Settlements
(BIS = Zentralbank der Zentralbanken.)
Alle Länder / Bundesländer / Bundesstaaten existieren ausschließlich nur unter einem
Konkordat mit der röm. kath. Kirche, als See- Handelsrechtliche Staatswesen und sind dem
Internationalen UCC (Uniform Commercial Code) sowie dem Kanonischen Recht unterworfen.
Selbst der Papst hat 2013 die „Politiker“ im Deutschen Bundestag in seiner Rede, als
Räuberbande betitelt.
Nichts anderes sind diese Khasarischen Verbrecherbanden!
Prof. Dr. Sebastian Lenz ist seit dem 6. August 2018 Vorsitzender Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht
und
Dr. Sebastian Lenz hat zusätzlich den Titel Professor.
Er ist Honorarprofessor an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover.
Abgabenordnung – AO – von 1977
Es gibt zu dieser AO von 1977 kein Vorschalt- Gesetz, welches zu der Ordnung zitiert werden könnte.
Ohne Vorschalt- Gesetz ist das Zitiergebot GG nicht anwendbar, somit bleibt es eine Ordnung ohne Gesetzeskraft.
Im § 415 der AO von 1977 fehlt noch immer die Angabe der Inkrafttretung, somit ist diese Ordnung noch niemals in Kraft getreten und macht diese Ordnung null und nichtig. – Es sind nur Handlungsvorschläge ohne Rechtskraft.
Der Grund, es handelt sich um eine alte Nazi- Verordnung, die 1947 durch
Kontrollratsgesetz der Alliierten strengstens verboten wurde.
Die Anwendung steht unter Strafe.
2007 mit dem 2. Bereinigungsgesetz gelöscht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil 1 Nr. 59 vom 29.11.2007 Art. 57.
Auskunftspflicht, Amtspflicht
Die Auskunftspflicht/Amtspflicht beinhaltet auch die vollumfängliche, eindeutige und nachweisbare Benennung von Normen und sonstigen Vorschriften nach denen Stellen in der Öffentlichkeit vorgeben zu handeln.
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.
Ohne StPO keine Zwangsmaßnahmen!
Vgl. „BGBL.“ S. 876 Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006:
http://brd-schwindel.ru/oeffentliche-feststellung-zur-rechtsunsicherheit-aller-brd-bediensteten/
http://brd-schwindel.ru/seehofer-es-gelten-keine-gesetze-mehr/
Ohne Unterschrift & Verjährung
Die sog. Rechtkraft kann nicht eingetreten sein, da es sich um ein Scheinurteil ohne Originalunterschrift des erkennenden Richters und ohne jegliche Begründung handelt. Hier liegen absolute Revisionsgründe nach § 547 Nr. 6 ZPO vor. Durch ein Scheinurteil wird ein Verfahren nicht abgeschlossen, daher werden auch keine Fristen in Gang gesetzt. „Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). Scheinurteile und Scheinbeschlüsse beenden jedenfalls kein Verfahren.“
Beschluss:
Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.
Quelle: OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11 § 38 Abs 3 FamFG
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Ein weiterer Punkt für die Vermutung der Nichtigkeit von behördlichen Eigenmacht-Entscheidungen ist das Zweite Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (2. BMJBBG) vom 23.11.2007 Geltung ab 30.11.2007 Artikel 4 Gesetz vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Dies bestätigt, dass das Besatzungsrecht wieder vollumfänglich in Kraft getreten ist.
Militärregierungsgesetz Nr. 2; Art. 9: Niemand darf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!
Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher- also vor Beginn der Tätigkeit- für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden.
Durch US EUCOM Stuttgart, vertreten durch Herrn Lietzau, wird ausdrücklich bestätigt, dass alle Militärregierungsgesetze bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland volle Rechtskraft besitzen.
Wenn aber die Anordnungen der Militärregierung nicht körperlich für jeden einzelnen Fall vorliegen, sind alle beteiligten Juristen an jedem bundesdeutschen Gericht nur privat handelnde und privat haftende Personen, ohne jegliche Rechtsgrundlage, da die Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit ein Staat ist oder jemals war.
Artikel 14 – Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz „GVG“
(300-1)
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I.S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 49 – Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung „ZPO“
(310-2)
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I.S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
2. Der § 20 wird wie folgt gefasst…
Artikel 57 – Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten „OWiG“
(454-2)
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I.S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I.S. 3574), wird aufgehoben.
Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung „StPO“
(312-1)
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl, I.S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
„Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können.
Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“
(BverwGE 17, 192 = DVBI 1964, 147) *
„Gesetze ohne Geltungsbereich besitzen keine Gültigkeit und Rechtskraft.“
(BVerfGE 3, 288 (319f):6, 309 (338, 363)) *
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Art. 20 GG _ Grundgesetz
...
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Noch einmal ganz deutlich:
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Erstes Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 19. April 2006
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 14
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz „GVG“
(300-1)
Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I.S. 3390), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 3 Abs. 2, §§ 4, 4a Abs. 2 und § 11 werden aufgehoben.
2. In § 29 Abs. 2 wird das Wort „Reichsgesetzes“ durch das Wort „Gesetzes“ ersetzt.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 49
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung „ZPO“
(310-2)
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I.S. 2437), wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1, 2, 13, 16 und 17 werden aufgehoben.
2. Der § 20 wird wie folgt gefasst…
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil l Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006
Artikel 67
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
(312-1)
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBI. l S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil l Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Zweites Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
vom 23. November 2007
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil l Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Artikel 57
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
(454-2)
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. l S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. l S. 3574), wird aufgehoben.
Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich. In allen vier Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?
Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
„...Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!
Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17,192 = DVB11964,147)!
„Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig." (BVerwGE 17, 192 = DVB1 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischem Inhalt lesen." (BVerwG a.a.O)
(BVerfG l C 74/61 vom 28.11.1963)..."
Welches Gesetz gilt dann nun?
Die StPO, die ZPO, das GVG und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.
Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?
Es bestehen keine gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen mehr. Fakt ist das die Paragrafen §839 und in Folge §823 BGB gelten.
Fakt ist auch: Das Staatshaftungsgesetz ist vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden (Urteil des „Bundesverfassungsgerichtes“ vom 19. 10. 1982 (BVerfGE 61, 149). Alle „Mitarbeiter“ der „BRD“ haften seitdem privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen.
Durch das Motu Proprio vom 11.07.2013 hat den Papst (Franziskus) erlassen, dass die Immunität aller Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Regierungsbeamter per 01.09.2013 aufgehoben wird.
§ 129 StGB – Strafgesetzbuch „Bildung krimineller Vereinigungen“
Die BRiD und deren Bundes-Justizpersonal, handeln nachweislich völkerrechtswidrig. Sie handeln kollektiv als kriminelle Vereinigung, nach den gleichen Methoden wie Piraten oder Seeräuber. Bei Piraterie oder Seeräuberei handelt es sich um Gewalttaten, Eigentumsdelikte oder Freiheitsberaubungen, die zu eigennützigen Zwecken dienen und keiner staatlichen Gewalt und Kontrolle unterliegen.
Hierbei spielen neben Geldraub, Enteignungen, Piraterie, Ausplünderungen, ungesetzliche Inhaftierungen, Wohnungseinbrüche, Zwangsräumungen, Kontosperrungen, Kontoplünderungen, Schufaeintragungen, Grundbucheintragungen, Kinderklau, Kinderraub, jahrelange Zwangsinternierungen in Psychiatrien durch Missbrauch des § 63 StGB genauso eine Rolle, wie politische Verfolgung, Terror, Folter, Vertreibung, Freiheitsentzug und insbesondere die Ausübung von großen Völkerrechtsverletzungen wie „Die Wegnahme von Eigentum“, die Plünderung von Eigentum, die Verletzung des Grundrechtes Art. 13 GG der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ und Verletzung des Grundrechtes über die „Freiheitssphäre“.
Daher ist es zwingend notwendig, dass hier International eingegriffen und abgeholfen wird. Das Verbrechen an der Menschheit durch die BRiD und deren Bundespersonal ist nicht mehr zu dulden und mit Höchststrafe zu belegen, sowie die Täter zur Leistung von Schadenersatz zu verurteilen. Angesichts der vielen Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Deutschland dürfen weder der Gläubiger noch andere Menschen weiterhin einer barbarischen, skrupellosen, menschenrechtsverletzenden Nazi-/Stasijustiz akut und schutzlos ausgeliefert sein.
In Deutschland steht die Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB unter Strafe. Mitglieder solcher Gruppierungen des organisierten Verbrechens können dementsprechend mit bis zu fünf Jahren, in speziellen Fällen bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Zudem werden Mitglieder solcher Vereinigung schadensersatzpflichtig gemäß §§ 823 und 839 BGB. Aber diese offenkündig kriminelle Vereinigung hilft, deckt und unterstützt sich gegenseitig aus eigener Profitgier, hergeleitet aus niederen Beweggründen und entzieht sich kollektiv durch Verweigerung der eigenen Unterschrift, der Verantwortung für Ihr Handeln, indem sie gegen klare gesetzliche Regelungen/Verordnungen verstößt und mit diktatorischen Nazimethoden rechtschaffende Menschen erpresst, nötigt, ängstigt und ihre Macht als scheinstaatliches Organ der Judikative missbraucht.
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
Siehe auch Art. 20 (3) & (4) Grundgesetz
§ 339 StGB - Rechtsbeugung (Strafgesetzbuch)
§ 339 StGB - Rechtsbeugung (Strafgesetzbuch)
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
Bundesgerichtshof VII ZB 43/12
Urteil Bundesgerichtshof - Beschluss vom 11. April 2013 · Az. VII ZB 43/12: “maschinell erstellte Schreiben ohne Unterschrift” sind ungültig!
"Die Berufungsschrift weise keine Unterschrift, sondern eine "Streichung" des dort maschinenschriftlich angegebenen Namens auf. Allenfalls könne es sich bei dem Schriftzug um eine Paraphe handeln, die keine formgültige Unterschrift darstelle."
Mehr HIER: https://openjur.de/u/626641.html
Bundesgerichtshof XII ZB 132/09
Beschluss XII ZB 132/09 des BGH vom 09.06.2010 mit Seite 4 zur Urteilsbegründung bedeutet, dass eine Ausfertigung, die nicht vollständig wortwörtlich der Urschrift entspricht, eine gerichtliche Urkundenfälschung ist.
Analog zu § 315 ZPO müssen Richter und alle anderen Amtspersonen Bescheide, Beschlüsse oder Urteile eigenhändig handschriftlich unterschreiben, ansonsten sind diese nichtig! (Siehe auch § 275 (2) StPO, § 117 VwGO).
Darüber hinaus ist anzumerken, dass im Rechtsverkehr stets der ausgeschriebene Vor- u. Zuname zu verwenden ist!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm - Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig!
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, dass Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt.
(§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Siehe auch: VwVfG §§ 37, 44, 58 - BGB §§ 125, 126 - StPO §§ 275, 338
(vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) - BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10 – BeckRS 2010, 10345.
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG…
BGB § 126 Schriftform (BGB = Bürgerliches Gesetzbuch)
BGB § 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Der Paragraph 126 Absatz 1 besagt hier ganz klar, dass der Aussteller eigenhändig unterschreiben muss. Das bedeutet auch, dass "im Auftrag, i.A." ungültig ist. Ein Beamter muss selbst (eigenhändig) unterschreiben und darf diese Unterschrift nicht für jemand anderes übernehmen. Mit Namensunterschrift ist gemeint, dass der Name erkennbar sein muss. Hierzu gibt es auch ein Bundesgerichtshofurteil vom 11. April 2013. Paraphen (sind Schnörkel, Kreuze und unleserliche Wellenlinien) oder Handzeichen sind nicht erlaubt.
Wenn die Unterschrift oder die notarielle Beglaubigung fehlt, dann greift der Paragraph 125 BGB.
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht "Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!", berufen sich die "Beamten" auf das Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs. 5, im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (VwVFG = Verwaltungsverfahrensgesetz)
VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
Denn kein einziger "Beamter" kann einen Amtsausweis vorlegen, selbst wenn du eine Unterschrift direkt von der Person verlangst, bekommst du niemals eine Unterschrift nach BGB §126 (1). Die "Beamten" besitzen meistens Dienstausweise, ohne gültige Unterschrift. Ohne rechtsgültige Legitimation der Beamten gibt es keine Hoheitsrechte und damit gibt es kein Amt und keine Behörde, deswegen benennt man alle Ämter nach und nach um. Aus Gerichten werden Justizcenter, aus Arbeitsämtern sind längst schon Jobcenter und Arbeitsagenturen mit Kunden geworden. Aus den Einwohnermeldeämtern sind schon Einwohnermeldecenter oder Einwohnermeldewesen geworden.
Die Papiere haben immer Geschäftsnummern und Geschäftsführer. Diese handeln komplett nach Privatrecht dem HGB Handelsgesetzbuch.
§ 317 ZPO (2) - Urteilszustellung und -ausfertigung (ZPO = Zivilprozessordnung)
§ 317 ZPO (2) - Urteilszustellung und -ausfertigung
„(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“
Dies ist ein extrem menschenrechtswidriges Vorgehen i.S.d. Art. 6 EMRK durch die Richter, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.
PS.: Ich habe KEINE Ausfertigung bestellt!
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13
KG Berlin, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13
Leitsatz: Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
Voraussetzung für eine materiell-rechtliche Prüfung einer Sachrüge ist, dass ein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage vorliegt. Nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO setzt dies voraus, dass es von dem Tatrichter ordnungsgemäß unterzeichnet ist. Eine fehlende oder unzureichende Unterschrift stellt einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, der nur innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO berichtigt werden kann. Zwar dürfen an die Unterschriftsleistung keine allzu großen Anforderungen gestellt werden, doch muss die Unterschrift wenigstens aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestehen. Sie darf nicht nur ein Namenskürzel (Paraphe) oder ein abgekürztes Handzeichen aufweisen, sondern hat charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen zu enthalten. Der Schriftzug muss die Möglichkeit bieten, anhand einzelner erkennbarer Buchstaben die unterzeichnende Person zu identifizieren.
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – AZ. II ZR 101/ 05; OLG München
BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – AZ. II ZR 101/ 05; OLG München
Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
Bundesgerichtshof, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03
Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen Mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
Bundesgerichtshof, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10
BGH, Beschl. v. 01.04.2010 – 3 StR 30/10
Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.
Die Vorsitzende der Strafkammer hat das Urteil nicht unterschrieben, es trägt lediglich die Unterschrift der beisitzenden Richterin. Da die fehlende Unterschrift auch nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachgeholt wurde, ist das Urteil nicht fristgerecht zur Akte gebracht worden.
Daran ändert auch nichts, dass die Vorsitzende noch innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO auf der Rückseite des Urteils die Ausfertigung des Urteils und dessen Zustellung an die Verfahrensbeteiligten angeordnet und diese Verfügung unterschrieben hat. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters ersetzt wird.
Durch die unter die Zustellverfügung gesetzte Unterschrift übernimmt die Richterin nicht zweifelsfrei die Verantwortung für den Inhalt des in der Akte befindlichen, an der vorgesehenen Stelle aber nicht von ihr unterschriebenen Urteils.
Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO ist gegeben, weil das Urteil innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist nicht vollständig zu den Akten gebracht worden ist.
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02
Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – „nicht mit Gründen versehen“ ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
Unterschriften
Unterschriften
Sind keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder Linien, fehlt es an dem Merkmal einer Schrift und damit an einer formgerechten Unterschrift
[vgl. BayObLG VRS 105, 356].
„Paraphen“ sind keine rechtsgültigen Unterschriften!
„Paraphen“ sind keine rechtsgültigen Unterschriften!
„Eine eigenhändige Unterschrift liegt vor, wenn das Schriftstück mit dem vollen Namen unterzeichnet worden ist. Die Abkürzung des Namens -
sogenannte Paraphe - anstelle der Unterschrift genügt nicht.“ (BFH-Beschluß vom 14. Januar 1972 III R 88/70, BFHE 104, 497, BStBl II 1972,
427; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13. Juli 1967 I a ZB 1/67, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1967, 2310)
„Die Unterzeichnung nur mit einer Paraphe läßt nicht erkennen, dass es sich um eine endgültige Erklärung des Unterzeichners und nicht etwa nur
um einen Entwurf handelt. Es wird zwar nicht die Lesbarkeit der Unterschrift verlangt. Es muß aber ein die Identität des
Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische
Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil
es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt.“ (BGH-Beschlüsse vom 21. März 1974 VII ZB 2/74, Betriebs-Berater - BB - 1974, 717,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 354, und vom 27. Oktober 1983 VII ZB 9/83, Versicherungsrecht - VersR - 1984, 142)
„Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die
erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.“ (st. Rspr. vgl. BGH,
Beschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04 - NJW 2005, 3775 unter II 2 a und b)
BGH, URTEIL VOM 4. 2. 1999 – IX ZR 7/98; OLG Dresden
BGH, Urteil vom 4. 2. 1999 – IX ZR 7/98; OLG Dresden
Haben die Parteien eine von dem verkündeten Berufungsurteil inhaltlich abweichende Entscheidung zugestellt erhalten, ist die Revision gegen dieses Scheinurteil auch dann zulässig, wenn das wirklich ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, die von dem Scheinurteil begünstigte Partei dessen Ausfertigung jedoch nicht zurückgegeben hat.
Weiteres:
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht.“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Das nicht Vorhandensein einer Unterschrift unter einem Dokument verstößt gegen die Rechtsnorm, daß Entscheidungen, Anordnungen, Willenserklärungen o.ä. zur Erlangung ihrer Rechtswirksamkeit grundsätzlich einer eigenhändigen Namensunterschrift des Ausstellers bedürfen (§ 126 BGB). Verstößt etwas gegen eine Rechtsnorm, ist es nichtig (§§ 125 BGB, 44 VwVfG). Ein Beschluss, ein Urteil wie auch Verträge jeglicher Art müssen zur Rechtskrafterlangung unterschrieben sein, weil nur die Unterschrift seine Herkunft verbürgt. (§ 129 Rn 8 ff BGH VersR S 6, 442, Karlsr. Fam . RZ 99, 452).
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB, 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVfG.
Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar! Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (4) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.
Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.
· § 275 (2) Strafprozessordnung
Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
§ 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung
BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08
Eine weitere Möglichkeit völkerrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. “Nichtpartei” ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat. Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht - Az.: 5 U 118-06
Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).
Ein Beschluss ist nur dann wirksam, wenn die richterliche Unterschrift neben der Rechtsmittelbelehrung auch die Gründe erfasst. Dazu reicht eine in der Beschlussfassung enthaltene Verweisung auf eine Anlage nicht aus.
Quelle: OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 23.01.2012, 11 UF 212/11 § 38 Abs 3 FamFG
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Strafbefehl können nur
Vergehen im Sinne des § 12 Absatz 2 StGB geahndet werden
[und sind nur gültig mit Vorname und Familienname,
sowie unterschrift des Richters!]
§ 12 StGB Verbrechen und Vergehen (Strafgesetzbuch)
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Haftbefehle dürfen nur im Strafrecht angewandt werden – das ist international so geregelt. Haftbefehle dürfen daher nicht zur Erzwingung von Geldeinnahmen angewandt werden. Das ergibt sich aus Art. 25 GG i.V. m. Art. 11 Internationaler Pakt vom 19.12.1966 für bürgerliche und politische Rechte von 1966 – BGBl. 1973 II S. 1533 – am 23. März in Kraft getreten, für die Bundesrepublik Deutschland trat der Pakt mit Ausnahme des Art. 41 am 23 März 1976 – BGBl. 1976 II S. 1068, Art. 41 so dann am 28. März 1979 – BGBl. 1979 II S. 1218 in Kraft.
Ohne Unterschrift & Verjährung
Die sog. Rechtkraft kann nicht eingetreten sein, da es sich um ein Scheinurteil ohne Originalunterschrift des erkennenden Richters und ohne jegliche Begründung handelt. Hier liegen absolute Revisionsgründe nach § 547 Nr. 6 ZPO vor. Durch ein Scheinurteil wird ein Verfahren nicht abgeschlossen, daher werden auch keine Fristen in Gang gesetzt. „Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO). Scheinurteile und Scheinbeschlüsse beenden jedenfalls kein Verfahren.“
Verwaltungsverfahrensgesetz
§ 34 (VwVfG) - Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für
1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.
(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,
2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete
Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,
3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,
4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.
(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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