Sie machten es für Geld nicht für dein Leben

6 months ago
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Alle URTEILE/BESCHLÜSSE UNGÜLTIG

wirksam zurück an den Absender

(ACHTUNG, keine Verjährung aufgrund Täuschung im Rechtsverkehr!)

Handlungsanleitung zur effektiven Abwehr nicht unterschriebener Urteile/Beschlüsse vornehmlich in Strafsachen => Herrenlose Rechte

Es geht um die am 28.08.2016 gefundene Erkenntnis zu sogen. Beschlüssen, Gerichtsurteilen, Säumnisurteilen (Verwaltungsakten) => blanko Geschäften der UN-Treuhandverwaltung BRD und dem damit einhergehenden korrekten zuordnen dieser in Wahrheit „Herrenlosen Rechte“.

Hier zum Anfang ein paar rechtliche Fakten:

Köbler: blanko (Adv.) weiß, unausgefüllt

Blankogeschäft ist das gegenüber einer noch nicht endgültig bestimmten Person vorgenommene oder mit einem noch nicht endgültig bestimmten Inhalt vereinbarte Geschäft, bei dem der Geschäftsgegner regelmäßig die →Ermächtigung, die noch offenen Teile des Geschäfts – innerhalb eines ausdrücklich oder sinngemäß vereinbarten Rahmens – zu bestimmen, erhält. Bleibt er nicht im Rahmen der Ermächtigung, so handelt er treuwidrig und kann schadensersatzpflichtig werden. Dritte brauchen die Beschränkung regelmäßig nicht gegen sich gelten zu lassen. Lit.: Köhler, BGB Allgemeiner Teil; Wimmer-Leonhardt, S., Rechtsfragen der Blankourkunde, JuS 1999 L 81

Wikipedia: Als Blankoscheck (adj. Kurz blanko, v. Ital.: bianco, weiß, leer, unausgefüllt) bezeichnet man umgangssprachlich:

(1.) (im ursprünglichen Sinne:) das mit der Unterschrift des Kontoinhabers oder Kontobevollmächtigten versehene Scheckformular, das ansonsten keine weiteren Einträge (insbesondere keinen Betrag) enthält. Mit einem solchen Blankoscheck ist es dem Besitzer dieses Formulars möglich, jede ihm genehme Summe vom Konto des Kontoinhabers abzuheben. Überziehungslimits können hier allerdings betragsmäßige Grenzen setzen. (Anm. ACHTUNG Gleiches gilt natürlich dann auch z.B. für Blanko-Urteile/Beschüsse … aber sehen wir weiter!)

(2.) (im weiteren Sinne:) eine, in welcher Form auch immer, abgegebene Vollmacht oder Erlaubnis an einen Dritten, für den Vollmachtgeber ohne irgendwelche Beschränkungen handeln zu dürfen. Ein solcher „Blankoscheck“ ist zum Beispiel die vom Vollmachtgeber erteilte Generalvollmacht an eine andere Person. Diese bevollmächtigte Person kann mit der Vollmacht so lange „schalten und walten“, wie nicht die Vollmacht rechtswirksam widerrufen ist.

Siehe: Kein Blankoscheck ist beispielsweise die Vollmacht eines Mandanten an seinen Rechtsanwalt, für ihn in einer bestimmten Sache tätig zu werden. Diese Vollmachten sind regelmäßig auch nicht als „Generalvollmachten“ formuliert, sondern decken nur die konkret notwendige Entscheidungsfreiheit ab.

(3.) (im übertragenen Sinne:) eine Ermächtigung oder sonstige Regelung, welche einer Person oder einer Institution sehr weitreichende Handlungsfreiheit einräumt sowie keine oder nur geringe Aufsicht und Kontrolle über die entsprechenden Handlungen vorsieht. (Beispiel: Blankoscheck/Blankovollmacht an Österreich-Ungarn 1914, s. u.)

… und nochmals Wikipedia: Fehlt auf Schriftstücken die erforderliche Unterschrift oder ist sie aus bestimmten Gründen ungültig, so entfalten diese Schriftstücke keinerlei Rechtswirkungen auch Verträge sind entsprechend NICHTIG. Selbst ein guter Glaube an die Echtheit von Unterschriften genießt keinen Rechtsschutz, sodass ungültige oder gefälschte Unterschriften nicht zu rechtswirksamen Verträgen führen.

ACHTUNG!!! Die Unterschrift welche wir als Mensch nun – nach dieser Aufklärung – auf einer sogen. Ausfertigung eines Beschlusses/Urteils leisten werden, um das sogenannte Urteil/Beschluss wirksam für NICHTIG zu erklären, ist definitiv KEINE FÄLSCHUNG, sie ist ECHT! Weil, wir unterzeichnen lediglich für „Müller“ „Schmitz“ als Richter, um das Urteil/Beschluss (Entwurf), das in Wahrheit ein Blankogeschäft ist, zu vervollständigen. Mit dem Durchstreichen → rechtswirksamen „ungültig machen“ wird das Vertragsangebot wirksam abgelehnt! Zudem wird der Vertragsentwurf des sogen. Gerichts im gesamten Wortlaut NICHT verändert.

Fiktionstheorie ist die Theorie zur juristischen →Person, die davon ausgeht, dass für die Zuordnung herrenloser Rechte die juristische Person durch →Fiktion geschaffen werden müsse. Sie steht im Gegensatz zur Theorie der juristischen Person als realer Gesamtpersönlichkeit. Lit.: Köbler, Deutsche Rechtsgeschichte; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil Fiktion (Erdichtung) ist der Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt (z. B. § 894 ZPO Ist der Schuldner zur Abgabe einer →Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das →Urteil →Rechtskraft erlangt hat). Die Fiktion kann im Gegensatz zu einer gesetzlichen →Vermutung nicht durch Gegenbeweis entkräftet werden. Lit.: Jochmann, M., Die Fiktion im öffentlichen Recht, 1998

Was passiert tagtäglich in der UN-Treuhandverwaltung BRD?

Ein z.B. Säumnisurteil (=> Nichtteilnahme an einer Verhandlung zum Treuhänder der PERSON) wird einer Person, genannt Beklagter/Schuldner zugestellt. Es ist ein Angebot/Entwurf, welches dir – dem MENSchen – unterbreitet wird, nichts weiter! (Vor allem das Angebot dich als MENSch doch bitte unbedingt mit der Person zu identifizieren!)

Dieses sogen. Urteil/Beschluss wird nun, entgegen tatsächlicher Rechtsprechung, dem MENSchen als sogen. Beklagten/Schuldner in Form eines BLANKO-Geschäftes blanko beglaubigt zugestellt. Es wird eine vom sogen. Richter nicht unterschriebene sogen. Ausfertigung* (*welche beantragt werden müsste, darum ist es KEINE Ausfertigung, denn dies wird zur Täuschung im Rechtsverkehr lediglich glaubhaft gemacht!), zugestellt.

Nicht vom Richter unterschriebenes Urteil/Beschluss → Verwaltungsakt → Generalvollmacht => Herrenloses Recht!

Was sollst du nach deren Maßgaben tun?

Dazu gab es bisher lediglich 2 Möglichkeiten. Die Erste ist, du ignorierst es (= konkludente Zustimmung). Die Zweite ist, du reagierst indem du es zurückweist, dem widersprichst oder einen Einspruch etc. einlegt (Einlassung/Akzeptanz). In beiden Fällen gehen SIE also von deiner Einlassung als diese Person Max Mustermann aus. In beiden Fällen werten Sie es als „Annahme der Treuhand/des Vertrages“.

BINGO für SIE eher nicht für Dich, so lief es bisher ab!

Interessant dabei ist nun jedoch, daß die sogen. Justizbeschäftigte, die sich in der Regel als Urkunds“beamtin“ ausgibt, in Wahrheit ein Blanko-Urteil/-Beschluss/-Säumnisurteil, nicht vom Richter unterschrieben aber beglaubigt, zugestellt hat. Nach Vertragsrecht ist dies eine klare Aufforderung an dich, den Empfänger, dieses Urteil/Wertpapier zu vervollständigen, durch Unterschrift zu aktivieren (man kann nur etwas für UNGÜLTIG erklären, was zuerst durch Unterschrift aktiviert/gültig war!), bzw. um deinen Willen zu diesem Angebot kund zu tun. Wie anders soll dieses Vorgehen verstanden werden, als die Aufforderung von einer Firma mit Namen Gericht, ein Wertpapier → Urteil zu ergänzen und durch Unterschrift zu aktivieren? Es wäre als die Aufforderung zu verstehen, eine Blanko-Beglaubigung für Richter Müller/Mayer/Schmitz zu unterschreiben und damit den Vertrag zum tragen zu bringen bzw. das Wertpapier zu Wert zu machen / sprich zu aktivieren (dem Ganzen Rechtskraft zu verleihen, da es zuvor ja nur ein Entwurf war).

Halten wir fest: Diese Beglaubigung auf dem Stück Papier (nicht auf einem Stück Papier in irgendeiner Akte!) bezieht sich natürlich NICHT auf den Inhalt des in der Ausfertigung Niedergeschriebenen, sondern einzig auf die (fehlende) Unterschrift des sogen. Richters.

Es handelt sich also folgerichtig und logisch, bei einem NICHT unterschriebenen Urteil, sozusagen um eine Art Blanko-Vollmacht, um einen Entwurf bzw. sogar um ein sogenanntes Wertpapier (denn ein Urteil generiert ja Geld/Wert!).

Aber warum unterschreibt ein Richter dieses „Wertpapier“/Urteil nicht einfach?

Nun um nicht selber in die „Haftung“ zu gehen, denn ER/SIE ist nach Treuhandrecht/ Handelsrecht nach wie vor selber der Verurteilte/Schuldner/Treuhänder, nämlich derjenige, der auf dem Urteil als Sache mit dem NAMEn bezeichnete Treuhänder des Personenwertes, den es zu erleichtern/zu plündern gilt und der zuzustimmen hat, daß er die Treuhand übernimmt. Zudem ist jeder sogen. Richter in dem Konstrukt BR auf D illegal, da u.a. nach deren KStG § 4 „…ein gewerblicher Betrieb nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammen gefaßt werden kann“. Des Weiteren fehlt der, in Wirklichkeit ja Treuhandverwaltung BR auf D nach Urteilsspruch ihres eigenen höchsten Gerichtes vom 25.07.2012, seit 1956 das Mandat „ihrer Bevölkerung“.

Warum senden diese Stellen nicht – auch weil dies bedeutend weniger Aufwand wäre – einfach eine Kopie vom Original (beglaubigt) an die Vertragsparteien?

Weil deren Betrug ansonsten zu offenkundig wäre, denn das Original in den Gerichtsakten, ist ebenfalls durch einen Taschenspielertrick (mehr dazu am Ende der Aufarbeitung) NICHT vom Richter unterschrieben!

Wie geht es weiter?

Besagter Richter hält also nach wie vor diese Treuhand, da er/sie diese – mangels Zustimmung des MENSchen – nicht an Dich abgeben konnte. Sei es, weil Du nicht vor Ort warst oder aber weil Du die Person nicht verkörpern wolltest und Dich als MENSch max, eben als Begünstigten der Treuhand und nicht als die PERSON Max Mustermann zu erkennen gegeben hattest. Aber auch wenn dies nicht der Fall war, so kann diese Erkenntnis angewandt werden auch bei uralt Urteilen/Beschlüssen etc., denn ein solches Vergehen verjährt nicht! ALLE Gerichtsurteile / -beschlüsse ob alt od. neu, ob du dich als Person od. MENSch offenbart hast, sind offenkundig NICHTIG/UNGÜLTIG !!!

Das ist nur eine gravierende Begründung, warum der sogen. Richter NICHT unterschreibt.

Mit dem Versenden des nicht unterschriebenen aber beglaubigten Urteils/Beschlusses an die Person (die Treuhand die dir unbedingt angehängt werden muß, um dich HAFTBAR zu machen!), hofft er endlich auf einen Fehler Deinerseits als MENSch, der ihm den Freibrief gibt, den MENSchen über diese Person endlich belasten/plündern zu können!

Nun kommt der Lösungsansatz:

Das Blanko-Wertpapier, bezeichnet als Säumnis-/Urteil/Beschluss, solltest du mit deiner Unterschrift als MENSch (=Executer) vervollständigen/aktivieren → die herrenlosen Rechte an dich als MENSch zu übertragen, um diese dann entsprechend für NICHTIG/UNGÜLTIG final und gesetzeskonform zu deklarieren!

Wichtig, hier die Vorgehensweise Schritt für Schritt:

1) Fotografiere/kopiere zuvor das Blanko-Urteil, genau so wie es war – Blanko beglaubigt – für deine Akten als Beleg.

2) Dann unterschreibe dieses nicht unterschriebene Urteil/Beschluss mit deinem unterstrichenen Ruf(namen) max mit lila Tinte (ersatzweise blau), an-Stelle des „Richters“ für den Namen des angeblichen Richters also hier für den NAMEN z.B. Müller Schmitz ….

Unterschreibe nicht „als Richter“, denn dies könnte von deren Stellen als Amtsanmaßung ausgelegt werden, unterschreibe nur für den NAMEN (Treuhand) des angeblichen Richters „Müller“, „Schmitz“, dies sieht dann so aus:

Richter am Amtsgericht

Müller Schmitz

für Müller max für Schmitz max

3) Dann entwerte mit zwei parallelen Strichen jede Seite des (Wert-)Papiers benannt als Urteil/Beschluss. … unter den zweiten Strich schreibst du in Druckbuchstaben groß: TREUHANDBETRUG

4) Schreibe folgende Worte unter das Papier auf jede Seite „NICHTIG/UNGÜLTIG“.

Besorge dir zuvor bei einer Poststelle einen Postlabelcodeaufkleber (kostenlos).

5) Schreibe den von dir für die Zurücksendung verwendeten Postlabelcode (Nr.-Code) des Aufklebers unten auf die letzte Seite des Papiers.

6) Schreibe mit Druckbuchstaben oben auf den Kopf jeder Seite in rot „Kopie vom Original“

7) Fotografiere/kopiere (in Farbe) nun das von Dir vervollständigte/unterschriebene Urteil/Beschluss und sende dann genau diese Kopie zurück an den Versender. Das Original mit Deiner Unterschrift mit nasser Tinte, entwertete Urteil/Beschluss unterschrieben und besiegelt von der Urkundsbeamtin/Justizangestellte, verbleibt in deinen Akten! – Denn auf diesem Dokument hat sie ja tatsächlich nun DEINE Unterschrift für den Richter beurkundet!

8) Klebe einen der Aufkleber („ENTWERTUNG“), ausgefüllt mit Datum und deiner Unterschrift mindestens auf die erste Seite des Urteils/Beschlusses.

9) Nach dem Eintüten der Kopie des Originals, fertigst du ebenfalls ein Foto von dem Umschlag mit dem von dir zum Versand aufgebrachten Postlabelcode-Aufkleber. (Mit Zeugen wäre das sogar nochmal besser!)

Nun hast du zusätzlich eine Dokumentennummer (Postlabelcode) des Vorgangs für deine Akten, welches den Inhalt des Briefes zusätzlich belegt.

Die Treuhand verbleibt somit weiterhin beim Richter. Die Wahrscheinlichkeit, daß genau dieses sogen. Urteil/Beschluss weiter gegen dich als MENSch noch Verwendung findet, ist eher unwahrscheinlich!

Nun folgt für dich ein Beispiel (hier, 2 Seitiges Säumnisurteil) wie so etwas aussehen sollte (in diesem Beispiel sind nat. die Daten unkenntlich gemacht. Diese Unkenntlichmachung dient lediglich dem Datenschutz hier, natürlich fällt diese Unkenntlichmachung bei der Realisation weg!)

Eine Urkundenfälschung kann dir rechtlich gesehen nicht unterstellt werden, denn wie sollte die Zustellung eines BLANKO-Urteils/Beschlusses anders verstanden werden als eine Aufforderung zur Vervollständigung zu einem Blankogeschäft? … so wie Köbler´s juristisches Wörterbuch es treffender nicht hätte beschreiben können: … ist das gegenüber einer noch nicht endgültig bestimmten Person vorgenommene oder mit einem noch nicht endgültig bestimmten Inhalt vereinbarte Geschäft, bei dem der Geschäftsgegner regelmäßig die →Ermächtigung, die noch offenen Teile des Geschäfts – innerhalb eines ausdrücklich oder sinngemäß vereinbarten Rahmens – zu bestimmen, erhält.

Schach matt!

Sollte dies trotzdem und wider erwarten z.B. als Urkundenfälschung gegen dich als Person ausgelegt werden, so ist dies der Fall der uns mehr als nur entgegen kommt, denn damit belegen SIE erstens ihren Rechtsbankrott und sind zweitens in der Beweispflicht.

Tatsache ist, daß SIE selbst im Vorfeld bereits die Urkundenfälschung begangen haben!

Wie kommt sonst deine original Unterschrift von einer Jurstizbeschäftigten, beglaubigt unter das Urteil/Beschluss?

Die Justizbeschäftigte, die in der Regel als Urkundsbeamtin auftritt, kann niemals den Auftrag erhalten haben den Inhalt zu beglaubigen!

Vielmehr obliegt es ihr, die Unterschrift des sogen. Richters auf ihre Echtheit hin zu prüfen und zu beglaubigen, was bei einer nicht vorhandenen Unterschrift, so wie es heute und schon geraume Zeit gehandhabt wird, den Umstand der „Unmöglichkeit“ erfüllt!

Bedeutet dies, daß die Urkundsbeamten blind sind oder eben eher, daß es ihnen nicht bewußt ist, daß sie eine Falschbeurkundung begehen? …oder senden sie uns diesen unvollständige Entwurf zu, um ihn so wie es sich gehört zu vervollständigen? … noch dazu bewahren wir die armen Justizbeschäftigten, die ja selber schon Jahre mißbraucht werden, vor einer Straftat! Es bleibt uns also nur noch die Vervollständigung durch unsere Unterschrift an Stelle des Richters über der Blanko Beurkundung. Diese ist dann bestätigt durch das original Siegel und die Unterschrift der Justizbeschäftigten! Mit diesem Vorgehen holen wir den sogen. Urkundsbeamten tatsächlich sogar aus der HAFTUNG!

Sollte also der Fall tatsächlich eintreten, daß dir eine Urkundenfälschung unterstellt würde, so bestehst du, als Beweis auf die Aushändigung des vom angeblichen Richter „Müller“ „Schmitz“ mit nasser Tinte unterschriebenen Urteils, mindestens jedoch auf eine Kopie des ORIGINALS mit einem Original Beglaubigungsvermerk. Dagegen werden SIE sich gewiß wehren auch wenn dir, als Generalbevollmächtigtem der Person – dem von jenen Stellen gewünschten sogen. Vertragspartner – dies zustünde! Warum? Den Grund findest du weiter unten in dieser Ausarbeitung, denn die Richter unterschreiben definitiv KEINEN Beschluss/ KEIN Urteil!**

Der sogenannte Richter hätte nämlich genau dann die „Haftung“ welche – und dies teilst du dann offiziell mit – IHN in vollem Umfange HAFTBAR macht.

Weiteres zu den Ausführungen aus Köblers juristischem Wörterbuch:

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) ist die Unbewirkbarkeit der →Leistung. Die U. ist ein Fall der →Leistungsstörung.

Beglaubigung (§ 129 BGB) einer Erklärung ist das Zeugnis über die →Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens des Erklärenden (einer schriftlichen Erklärung) und über den Zeitpunkt der B. (→§§ 40ff., 63, 65 BeurkG). Beglaubigt werden können auch Computerausdrucke ( Anm.: was nicht gleichzusetzen ist mit „der Computer kann selber Beglaubigen bzw. unterschreiben“!) von Behörden.

Treuhand (lat. [F.] fiducia) ist das →Rechtsverhältnis, bei dem ein Teil (Treuhänder) nach außen mindestens ein Vermögensrecht als eigenes Recht hat, dieses aber auf Grund einer schuldrechtlichen Abrede (Treuhandvertrag, Sicherungsvertrag) ganz oder teilweise im Interesse des andern Teils (Treugebers) ausüben soll. Die T. ist in Deutschland gesetzlich nicht geregelt.

Betrug (§ 263 StGB) ist die durch →Täuschung verursachte Vermögensschädigung eines andern in rechtswidriger Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht.

Haftung ist in erster Linie das Unterworfensein des →Schuldners als Person mit dem →Vermögen – nicht der Person selbst – unter den Vollstreckungszugriff des →Gläubigers. Gegensatz hierzu ist die →Schuld als das Leistensollen des Schuldners, das seinem Inhalt nach auf eine bestimmte Leistungshandlung gerichtet ist. Dabei gilt zwar der Grundsatz wer schuldet, der haftet (grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen), doch gibt es ausnahmsweise auch Schuld ohne Haftung (z. B. bei dauernder Einrede) und Haftung ohne Schuld (z. B. bei →Pfandrechten).

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist die Herstellung einer unechten →Urkunde (z. B. →Privilegium maius in Österreich um 1358), die →Verfälschung einer echten Urkunde oder der Gebrauch einer unechten oder verfälschten Urkunde →zur Täuschung im Rechtsverkehr oder zur fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitungsanlage im Rechtsverkehr (z. B. Abänderung eines Parkscheins im ausgedruckten Parkzeitende, Überkleben eines Kraftfahrzeugkennzeichens mit spiegelnden Folien, nicht dagegen Überkleben eines Verkehrszeichens mit Klebefolie oder Aufbringen reflektierender Mittel). Die U. wird mit →Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Jakobs, G., Urkundenfälschung, 2000; Dörfler, C., Urkundenfälschung, 2000

Ausfertigung ist die urkundliche Festlegung einer Gedankenerklärung.

Urteil (z. B. § 313 ZPO) ist die gerichtliche, einer besonderen →Form bedürftige →Entscheidung. Das U. besteht aus dem →Rubrum (Urteilskopf), dem →Tenor (Urteilsformel), dem →Tatbestand, den →Entscheidungsgründen – im Strafprozess statt Tatbestand und Entscheidungsgründe nur →Urteilsgründe (§ 267 StPO) – sowie u. U. der →Rechtsmittelbelehrung. *Anm. Selbst im juristischen Wörterbuch ist folgerichtig kein Hinweis auf eine Aktennotiz als Bestandteil eines Urteils zu finden.

Gemäß § 275 (2) StPO ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem Richter zu unterschreiben.

Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht. (vgl. RGZ 159,25,26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6 & 65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)

Die Juristen wissen nämlich sehr genau, daß eine Urkunde ohne Unterschrift NICHTIG/UNGÜLTIG ist!

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