Wer oder was ist die BRD? Hier die Antwort👆

5 months ago
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wird nicht ! Manuskript zum Film von Werner May Auf meiner Internetseite www.widerstand-ist-recht.de findet ihr meine Argumentation mit der ich den Rundfunkbeitrag verweigere in der linken Spalte unter: Fragen an die GEZ. Beginnen will ich mit der Definition: „Der Rundfunkbeitragstaatsvertrag ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Staatsvertrag zwischen allen 16 deutschen Bundesländern.“ heißt es so schön bei WIKIPEDIA. Leider ist da ein wichtiger Fehler enthalten. Die BRD war nie ein Staat und seit 1990 gibt es die BRD gar nicht mehr, sodass der staatliche Vertragspartner fehlt. Nun wollen wir nicht kleinlich sein und machen munter weiter. Nehmen wir einmal an das Grundgesetz würde noch gelten und betrachten wir die Rundfunkgebühren unter dem Artikel 5(1) GG, der da lautet: Art. 5. (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Wir haben es also mit einem Grundrecht zu tun, das die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung bindet. Dem Artikel 19 (2) GG entnehmen wir: Art. 19 (2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Im weiteren Verlauf berufe ich mich auf die aktuelle Expertise der Grundrechtepartei mit dem Titel „Rundfunkbeitrag“. Ich versuche den Inhalt möglichst verständlich und stark gekürzt wiederzugeben. Die darin enthaltenen Zusammenfassungen stammen von mir. Wer Probleme mit der GEZ hat sollte sich die Expertise ganz herunterladen und evt. an seinen Rechtsanwalt geben. 1

Also los geht’s: Was ist nun der Wesensgehalt des Artikel 5 GG ? Jeder Bewohner dieses Landes (Bürger gibt es bekanntlich nicht, da die BRD kein Staat ist) hat das Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Jeder finanzielle Beitrag stellt jedoch eine Hinderung dar, denn es gibt Menschen, die nicht genügend Geld haben um den Beitrag zu bezahlen. Im Grundgesetz steht keine Pflicht, dass der Bewohners dieses Landes seine Grundrechte selbst finanzieren müsste. Der Staat und seine Institutionen haben die Pflicht die Grundrechte des Einzelnen vorbehaltlos zu garantieren. Deshalb heißen sie Grundrechte und der Bewohner ist der Grundrechtträger, wie die Juristen sagen. 1. Zusammenfassung: Die Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen muss ungehindert sein. Dem Grundgesetz kann man keine Pflicht zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Quellen entnehmen. Woher nimmt sich der Gesetzgeber also das Recht eine derartige Pflicht einzuführen? Die „Väter des Grundgesetzes“, der Parlamentarische Rat, hat nach ausgiebiger Diskussion, vorsätzlich keine Vorschriften über Rundfunkgebühren im Grundgesetz festgeschrieben und die Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen vorbehaltlos als eine „ungehindert zu gewährende“ bezeichnet. 2. Zusammenfassung: Im Grundgesetz sind keine Vorschriften über Rundfunkgebühren. Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag – RStV) ist eine verfassungswidrige Verfassungsdurchbrechung, da es den Ländern an der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenz fehlt. Damit verstößt die öffentliche Gewalt selbst gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und entzieht sich unzulässig ihrem grundgesetzlichen Auftrag zur Garantie und zum Schutze der Grundrechte. 3. Zusammenfassung: Die Rundfunkanstalten haben kein Recht die Beiträge zu kassieren und der Beitragsservice hat kein Recht Beiträge zu erheben. Ab jetzt zitiere ich wörtlich aus der Expertise der Grundrechtepartei da es sich zum Teil um juristische Fachausdrücke handelt, die ich nicht übersetzen kann: „Bei dem Rundfunkstaatsvertrag handelt es sich also weder um ein ordnungsgemäßes Gesetz im Sinne des Grundgesetzes noch um ein das Grundgesetz in seinem Wortlaut änderndes Gesetz im Sinne des Art. 79 GG. Art 79 GG (1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Grundgesetzliche Vorschriften, nach denen die Ministerpräsidenten der Bundesländer befugt wären, einen solchen Staatsvertrag im Range eines (das Grundgesetz änderndes) Bundesgesetzes zu erlassen, existieren nicht. Auch die Vorschriften über die Gesetzgebung des Bundes und der Länder 2

lassen weder ein entsprechendes Bundesgesetz zu noch ermächtigen sie die Länder zum Erlass entsprechender Ländergesetze. ...Aus vorbenannten Gründen sind sowohl der Rundfunkstaatsvertrag als auch die auf ihm beruhenden Gesetze der Länder zur Erhebung von Rundfunkgebühren bereits von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültig und können keine Rechtsfolgen erzeugen. Sie erfüllen den Tatbestand des nicht erfüllbaren Rechtsscheins, dessen Folgen dem Normadressaten nicht zurechenbar sind, da die Grundrechte des Normadressaten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG als unmittelbar geltendes Recht die öffentliche Gewalt unverbrüchlich binden...“ 4. Zusammenfassung: Der Rundfunkstaatsvertrag ist ungültig. Etwas später heißt es in der Expertise: „Damit widerspricht jede Erhebung von Beiträgen zur Gewährleistung öffentlich-rechtlicher Berichterstattung – sowie aller darunter subsumierten »Berichterstattungen« über Volksmusik, Tatorte und Rosamunde Pilcher-Filme u.v.a. – dem Wortlaut des Grundrechts auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen und damit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und ist im Ergebnis verfassungswidrig. Gleiches trifft zu für den mit der verfassungswidrigen Erhebung verbundenen Missbrauch öffentlicher Gewalt für die Zwangsbeitreibung dieser Beiträge.“ 5. Zusammenfassung: Die Zwangseintreibung der Beiträge ist ein Missbrauch öffentlicher Gewalt. Rechtsfähig nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland sind gemäß § Art. 1 Abs. 1 GG natürliche Personen und gemäß Art. 19 Abs. 3 GG juristische Personen. Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung von subjektiven Rechten und weiterhin die Fähigkeit zur Erfüllung von Rechtspflichten. Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist – laut eigenem Bekunden – eine öffentlichrechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung... Es handelt sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice also um ein so genanntes Rechtsobjekt, welches nicht Träger, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten ist, also ein Gegenstand auf den sich ein Recht bezieht oder an dem es besteht. Als Rechtsobjekt ist der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice demzufolge nicht selbständig klagefähig und kann auch nicht selbständig einen Rechtstitel erwirken oder durchsetzen. 6. Zusammenfassung: Der Beitragsservice ist ein Rechtsobjekt und daher nicht rechtsfähig. Dieser Mangel an Rechtsfähigkeit bewirkt demzufolge den Mangel an der Fähigkeit zur Wahrnehmung und Durchsetzung von subjektiven Rechten und weiterhin die Fähigkeit zur Erfüllung von Rechtspflichten. Die vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ausgestellten Gebühren- und/oder Feststellungs-Bescheide sind demzufolge auch nicht rechtsfähig oder rechtsmittelfähig. Damit verbunden ist der Mangel an der Fähigkeit zum rechtlich wirksamen – auch zwangsweisen – Einzug der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie der rechtlich wirksamen Beauftragung privater oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen zum rechtlich wirksamen Einzug der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag durch und im Namen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Damit ebenfalls verbunden ist der Mangel an wirksamer Übertragung des Einzugs an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice durch die in der Arbeitsgemeinschaft der
Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradio.“ 7. Zusammenfassung: Der Beitragsservice ist nicht berechtigt Rundfunkbeiträge einzuziehen. Soweit zu diesem Thema. Und nun kommt ein wahrer Knüller in dieser Expertise, die übrigens in Zusammenarbeit mit einem Richter im Ruhestand verfasst wurde. Es geht dabei darum welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig sind. Ich zitiere weiter aus der Expertise: „Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird gemäß § 1 ZPO durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Vor die ordentlichen Gerichte gehören gemäß § 13 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Amtsgerichte) gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte gesetzlich gar nicht ermächtigt, Haftbefehle auszustellen auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, da es sich bei einer entsprechenden Streitigkeit weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, eine Familiensache, Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) noch um eine Strafsache im Sinne des § 13 GVG handelt. 8. Zusammenfassung: Eine öffentlich-rechtliche Anstalt kann keinen Antrag beim Amtsgericht stellen. Der Staat flüchtet sich hier ohne gesetzliche Grundlage in das Privatrecht. Weiterführend handelt es sich bei einer solchen Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, da hier eine unzulässige Grundrechtsverletzung gegen den Grundrechtsträger unmittelbar durch die öffentliche Gewalt als Grundrechtsverpflichtete entgegen der Vorschriften des Grundgesetzes exekutiert wird. Für diese Art von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten sieht das Gerichtsverfassungsgesetz keine besondere Zuständigkeit vor. Aus diesem Grunde kommt hier das Grundrecht auf Rechtsweggarantie und Justizgewährleistung gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zur Anwendung: Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Demzufolge sind für derartige Streitigkeiten die ordentliche Gerichte zuständig, jedoch nicht auf der Basis der Zivilprozessordnung, sondern auf der Basis eines entsprechenden Organisations- und Ausführungsgesetzes. Ein solches jedoch existiert in der bundesdeutschen Gerichtsbarkeit bis heute nicht, weshalb die ordentliche Gerichte trotz grundgesetzlicher Zuständigkeit derartige öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verhandeln können. 9. Zusammenfassung: Zuständig bei Streitigkeiten sind die ordentliche Gerichte aber es gibt kein Gesetz auf das sie sich berufen könnten. Der direkte Weg unmittelbar zu den Verfassungsgerichten ist hier nicht gegeben, da diese ausschließlich subsidiär, also nachrangig und außerhalb des regulären Instanzenweges arbeiten.“ 4
10. Zusammenfassung: Da man den Instanzenweg nicht durch schreiten kann, kann man auch nicht vor dem Verfassungsgericht klagen. Soviel zum Inhalt der Expertise der Grundrechtepartei. Nun noch einige Anmerkungen von mir. Ich fasse mal alle Argumente zusammen: 1.) Einen Staat Bundesrepublik Deutschland gibt es nicht, daher kann es auch keinen Rundfunkstaatsvertrag geben. 2.) Eine Verfassung für Deutschland gibt es ebenfalls nicht, sondern nur ein Grundgesetz für die Bundesrepublik von Deutschland, was jedoch seit 1990 ohne Geltungsbereich ist. Deshalb kann es auch kein Bundesverfassungsgericht geben. 3.) Das Wahlgesetz zur Bundestagswahl ist seit 1956 ungültig. Demnach hat es seither keine grundgesetzgemäß gewählten Mandatsträger gegeben, also auch keinen legitimen Gesetzgeber. Daher müssten alle Gesetze seit 1957 (da fand die erste Bundestagswahl statt) ungültig sein. (siehe: Die Wahlen und die Folgen) 4.) Die Berichterstattung durch die öffentlich-rechtlichen Medien ist weder unabhängig noch sachlich. Sie dienen letztlich der Verdummung der Bewohner dieses Landes und der Aufrechterhaltung des illegalen Systems. 5.) Die Zivilprozessordnung verstößt gegen das Zitiergebot und müsste ungültig sein. (siehe: Das Zitiergebot) 6.) Weil das gesamte System nur einen Staat simuliert, aber kein Staat ist, führt niemand hoheitliche Funktionen aus. Deshalb unterzeichnen die Mitarbeiter der Behörden ihre Schreiben meist nicht oder „Im Auftrag“ eines ungenannten Auftraggebers. (siehe: Unterschriften, Im Auftrag, Wie UnRecht zuRechtgebogen wird) Was also tun? Die Rundfunksteuer bezahlen oder nicht bezahlen? Sich weiterhin dem Unrecht beugen oder der Verdummung ein Ende bereiten? Diese Frage muss jeder mit sich selbst ausmachen. Damit mache ich jetzt Schluss, damit Sie genügend Zeit zum Grübeln haben. Sie wissen ja, nicht nur steter Tropfen höhlt den Stein, sondern es sind tatsächlich die vielen Tropfen die den Stein aushöhlen. 5
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