06.11.2024 Der Vermieter aus der Hölle - CORNET SCHEISST MIR INS GESICHT - Teil 3

17 days ago
29

Nach knapp einem Monat Ruhe, geht es jetzt wieder weiter.

Mein Vermieter belügt die Polizei und die Polizei weigert sich den § 319 StGB umzusetzen und mich zu schützen.

"Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss AZ 1 BvR 2496/08 im Jahr 2008 mit der Frage der Gesundheitsgefährdung von MCS-Patienten durch Umweltbelastungen befasst. Es entschied, dass Behörden und Gerichte verpflichtet sind, bei Entscheidungen über Umweltbelastungen und Baumaßnahmen auch den Gesundheitsschutz besonders vulnerabler Gruppen, wie MCS-Patienten, zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass die individuellen gesundheitlichen Belange ernst genommen werden müssen, insbesondere wenn es um empfindliche oder kranke Menschen geht."

"BayBO Art. 3Allgemeine Anforderungen
1Bei der Anordnung, Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen sind die Belange der Baukultur, insbesondere die anerkannten Regeln der Baukunst, so zu berücksichtigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2Anlagen müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die Anforderungen des Satzes 1 während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer erfüllen und ohne Missstände benutzbar sein."
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-3

Da es hier ja um VORSÄTZLICH UND BEWUSST geht - mein Vermieter kennt ja durch die Verfahren mein Attest, die RECHTSLAGE ist auch klar, die Polizei hat ihn gestern angerufen und er hat die Polizei belogen, also handelt er mit VORSATZ!
"Strafgesetzbuch (StGB) § 319 Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Und hier noch eine weitere Rechtslage:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_18082021_IGI25025005.htm
4.8 Prüfung, soweit Immissionswerte nicht festgelegt sind, und in Sonderfällen

"Zusätzlich zu dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht, welches die Gefahreabwehr im Allgemeinen definiert, bestehen eine Reihe weiterer Regelungen zur Abwehr von speziellen Gefahren. Diese beziehen sich auf das Abfallrecht, das Atomrecht, das Ausländerrecht, das Bauordnungsrecht, das Gewerberecht, das Immissionsschutzrecht, das Versammlungsrecht."
https://www.juracademy.de/polizeirecht-ordnungsrecht-nrw/grundlagen.html

Nee klar, die Polizei selbst kennt ihre Rechtslagen nicht und verhöhnt mich, wenn ich mich auskenne.

Loading comments...