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Tobias Ulbrich – Thema heute: "Termin vor dem Landgericht Dortmund"
Wir haben am 21.08.2021 den Termin vor dem Landgericht Dortmund wahrgenommen. Es ging um Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche von Frau König, die ausdrücklich die Öffentlichkeit und das Teilen Ihres Leids namentlich wünscht. Die Ansprüche in diesem Zivilverfahren richteten sich gegen den Hersteller des Vakzines BioNTech BioNTech Manufacturing GmbH. Frau König hat 2 Chargen (EX8679 und FD9234) erhalten, wobei sie den Eintritt der gesundheitlichen Schäden nachVerabreichung der zweiten Charge rügt. Auf ihre umfassenden Schadensschilderungen im Netz wird verwiesen.
Als ich dort gegen 10:30 Uhr eintraf, war der gesamte Eingangsbereich mit Menschen voll, die als Zuschauer dem Prozess beiwohnen wollten. Vor dem Gerichtssaal hatte sich dann auch schon eine Traube von 50 Menschen gebildet. Es kam dann nur ein Bruchteil der Anwesenden in den Gerichtssaal hinein.
Mir war das nicht bekannt, sonst hätte ich über den Landgerichtspräsidenten einen Hinweis geben können mit der Bitte versehen, für einen anderen Gerichtssaal mit mehr Plätzen zu sorgen. Das führte im Ergebnis dann dazu, dass die weiteren Zuhörer, die nicht in den Sitzungssaal kamen von mir gerne noch eine umfassende Stellungnahme zu dem heutigen Prozess haben wollte. Ich verweise insoweit auf die deshalb nach dem Termin spontan abgegebenen Erklärungen.
Zunächst war bis zur mündlichen Verhandlung nur eine Einzelrichterin zuständig. Zum Termin wurde dann alles auf die Kammer, also 3 Berufsrichter übertragen, weil die Angelegenheit schwer und komplex ist.
Wegen des Umfangs der wechselseitigen Schriftsätze wurden beiden Parteien eine Schriftsatzfrist gewährt.
Es wurde streitig verhandelt sowie die Sach- und Rechtslage erörtert. Die Kammer wies darauf hin, dass wegen des Umfangs des Sachvortrags zum Termin keine umfassende Prüfung und Meinungsbildung zur Sach- und Rechtslage habe stattfinden können und die Kammer noch zu vielen Themen gesondert beraten müsse und nannte dazu exemplarisch einige Gesichtspunkte:
- Status der bedingten Zulassung im Hinblick auf § 2 Abs. 4 AMG
- Nichterfüllung von Bedingungen
- Frage der Nichtigkeit der bedingten Zulassung
- Frage der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen
- Bewertung des neuen Vortrags zum Nutzen-Risiko-Verhältnis
- Bewertung des Vortrags zu den Fach- und Gebrauchsinformationen
Den Verkündungstermin, also ob ein Urteil oder Hinweisbeschluss oder Beweisbeschluss ergeht, wollte die Kammer im Anschluss an die Sitzung bestimmen. Gesichert wurde mitgeteilt, dass die Schriftsatzfristen gewährt wurden und ein Verkündungstermin zu bestimmen sein wird. In Bezug auf den Inhalt der Entscheidung legte sich die Kammer nicht fest.
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