15.11.2023 Der Vermieter aus der Hölle - Hat die Richterin Buck den gesetzlichen Richter entzogen?

6 months ago
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Gesetzlicher müsste bei Streitwert 20 000 Euro das LG MÜ II sein - am LG MÜ II ist Anwaltspflicht - DER WURDE MIR JA VON DER BUCK VERWEIGER!!!

PKH und ANWALT habe ich beantrage - kein rechtliches Gehör!

Mietvertrag verletzt vom Vermieter seit mindestens März 2022!
Vertragsverletzung also...
Dann Mängel...
Nicht angekündigte Arbeiten, die massiv in meine Wohnqualität und Rechte eingreifen - Rechtsverletzungen!

Mein Vermieter hat einen Anwalt - Verletzung des Gleichheitsgrundsatz!

Ich könnte endlos so weiter machen...

Hier mal einige interessante Teile aus Urteilen:

Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.
BGH - 24.01.2017 - VI ZB 30/16

Die Versäumung einer Frist ist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt.
BGH - 16.12.2014 - VI ZA 15/14

Wirtschaftliches Unvermögen... Keine Diskriminerung wenn ich arm bin..

Gleichheitsgrundsatz (Also Anwalt gegen Anwalt und nicht Anwalt gegen Klägerin...)
https://de.wikipedia.org/wiki/Gleichheitssatz

Also Richterin Buck behauptet seit 1 Jahr, dass ich das Verfahren MUTWILLIG gestellt habe, weil SIE verweigert mir seit einem Jahr einen Anwalt auch mit der Begründung, dass ich keine Aussicht auf ERFOLG habe... Leute... Toilette, Dusche, ausgefallene Heizung, der Bau der Hütte, Ruhestörungen, nicht angekündigte Bauarbeiten, ect ect... Leute was meint IHR?
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
BGH - 31.01.2019 - III ZA 34/18
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Es ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde.
BGH - 31.08.2017 - III ZB 37/17
Was hier also passiert ist ein klarer und eindeutiger RECHTSBRUCH der Richterin Buck, den IHR ALLE mitverfolgen könnt.

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