Polizist bekämpft Bürger, die sich gegen Klimaterroristen zur Wehr setzen

1 year ago
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Die Bürger haben juristisch das recht zur Notwehr zum Schutz der Rechtsordnung

Die Notwehr basiert auf dem Prinzip des „überwiegenden Interesses“.
Im Gegensatz zu § 34 (rechtfertigender Notstand) hat der Gesetzgeber allerdings auf die ausdrückliche Erwähnung verzichtet.
Bei der Notwehr wird vielmehr grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Güter- und Interessenabwägung zu Gunsten des Angegriffenen ausfällt.
Die Notwehr dient nämlich nicht nur dem Schutz der Rechtsgüter des Einzelnen, sondern darüber hinaus auch dem Schutz der Rechtsordnung (Rechtsbewährungsprinzip).
Verhältnismäßigkeitserwägungen wie bei § 34 sind daher im Rahmen des § 32 grundsätzlich fehl am Platz.
Allerdings wird bei unerträglichem Missverhältnis im Einzelfall eine Einschränkung der Notwehr über das Merkmal der „Gebotenheit“ vorgenommen.
https://www.juracademy.de/strafrecht-at1/notwehr.html

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